Verwendung von Markennamen als Adwords

OLG Braunschweig, Urteil vom 05.12.2006, Az.2 W 23/06
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007, Az.I-20 U 79/06

23.01.2007

Stellt die Verwendung von Markennamen als Adwords eine markenrechtswidrige Nutzung eines geschützten Markenwortes dar? Diese Frage haben das OLG Braunschweig und das OLG Düsseldorf binnen kurzer Zeit völlig unterschiedlich entschieden.
Das OLG Braunschweig ist der Auffassung, es sei die gleiche rechtliche Wertung wie bei der Problematik der Meta-Tags (>> Urteil Meta-Tags) vorzunehmen. Durch die Verwendung einer fremden Marke bzw. geschützten Unternehmenskennzeichens als Adword werde dieses, wie ein Meta-Tag dazu verwandt, auf das Angebot eines Unternehmens hinzuweisen. Damit erfülle dieses Adword die einer Marke innewohnende Lotsenfunktion, die einen Interessenten direkt auf die Seite des Inserenten leite. Das Braunschweiger Gericht sah die mit dieser Fehllenkung einhergehende Verwechslungsgefahr auch nicht durch die optische Trennung im Anzeigenbereich ausgeschlossen. Daraus schließe der Verkehr nur, dass der Inserent für die besondere Anzeige gezahlt habe. Der Suchende erwarte jedoch bei Eingabe eines Markennamens als Suchergebnis die Waren- und Dienstleisungsangebote eines bestimmten Unternehmens. Somit könne kein Unterschied zu den Meta-Tags gemacht werden, da der Verkehr auch dort die gleichen Erwartungen an das Suchergebnis habe.

Das OLG Düsseldorf hatte sich bereits bei der Problematik der Meta-Tags schwer getan, eine markenmäßige Benutzung durch Verwenden fremder Marken als Meta-Tags anzuerkennen. So scheut es auch davor, in der aktuellen Entscheidung die Eignung eines Adwords als Herkunftshinweis auf das damit werbende Unternehmen abzustreiten. Im Gegensatz zu den Braunschweiger Kollegen stellt es allerdings umso mehr auf den Umstand ab, dass die betreffende Werbung in einer als „Anzeigen“ klar abgetrennten Rubrik erscheint. Der Suchende könne zum Einen der Nennung des Unternehmenskennzeichens des Werbenden in der Anzeige entnehmen, dass es sich um ein anderes Angebot handelt. Zudem sei ersichtlich, dass es sich bei den unter der besonderen Rubrik Werbenden um Anzeigenkunden der Firma „google“ handele, die eben gerade nicht auf das Angebot des Markeninhabers hinweisen.
Dementsprechend scheide eine Verwechslungsgefahr aus. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche greifen nach Auffassung der Düsseldorfer Richter nicht ein. Der vorliegende Fall sei nicht anders zu beurteilen als z.B. in Printmedien die Werbung für Konkurrenzprodukte in unmittelbarer Nähe zu einem Artikel o.ä. über eine bestimmte Marke.

Kommentar Rechtsanwalt Martin Boden:

Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben die Revision zugelassen. Dies bedeutet, dass sich der BGH bald zu der vorliegenden Problematik äußern wird. Es zeichnet sich in der Rechtsprechung die Tendenz ab, auch die Verwendung von fremden Marken und/oder Unternehmenskennzeichen als markenrechtswidrig zu befinden. Düsseldorf stand bereits mit seiner Auffassung zu den Metatags allein auf weiter Flur. Allerdings sprechen meines Erachtens diesmal gewichtige Argumente für die Annahme, dass mit der streitgegenständlichen Adwords Werbung keine Verwechslungsgefahr einhergeht. Es ist den Düsseldorfern dahingehend zu folgen, dass der Anzeigencharakter einem durchschnittlich verständigen Verbraucher ins Auge stechen wird und er ohne weiteres erkennen kann, es handelt sich gerade nicht um eine Werbung des Markeninhabers oder des Unternehmens, dessen Kennzeichen als Suchwort eingegeben wurde. Das Internet ist ein öffentlicher Platz, auf dem auch die Bewerbung von Konkurrenzprodukten in unmittelbarer Nähe möglich sein muss. Wollte man hier markenrechtswidriges Handeln annehmen, müsste man ebenso zwei großen Burgerketten verbieten, ihre Werbeanhänger stets in unmittelbarer Nähe zum Lokal der jeweils Anderen aufzustellen. Die Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Stichwort für die eigene kostenpflichtige Werbeanzeige besagt nichts anderes, als dass man gerade die Konkurrenz zu diesem Produkt sucht. Bei den Metatags verhielt es sich anders. Dort wurde unabstreitbar durch Auftauchen des fremden Anbieters in der Trefferliste suggeriert, die angebotene Ware und/oder Dienstleistung wäre dort tatsächlich abrufbar. Im vorliegenden Fall kann jeder durch Lesen des Anzeigentextes erkennen, dass es sich um die Werbung eines Konkurrenten handelt. Dies muss bei aller anzuerkennenden Schutzwürdigkeit von Marken im Rahmen eines freien Wettbewerbs möglich sein.

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
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