Verwendung eines fremden Namens als Meta-Tag

OLG Celle, 20.07.2006, 13 U 65/06

30.07.2006

Auch die Verwendung eines fremden bürgerlichen Namens als Meta-Tag für die eigene Website ist unzulässig. Einen solchen Fall hat das OLG Celle am 20.07.2006 entschieden. Im Streit befanden sich zwei Altenheime. Die Beklagte hatte sich des Namens der Klägerin als Meta-Tag bedient, so dass Internetnutzer auf der Suche nach der Klägerin auch die Seite der Beklagten als Treffer erhielten.
Das Gericht problematisierte gar nicht eine etwaige markenrechtswidrige Nutzung unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung. Vielmehr stellte es mit begrüßenswerter Klarheit auf den unbefugten Gebrauch des Namens der Klägerin ab. Die Beklagte haben nicht einfach nur den Namen nennen wollen, sondern diesen gezielt zur eigenen Treffererzielung bei Suchmaschinen gebraucht. Da keine Erlaubnis der Klägerin vorlag, war der Beklagten der Gebrauch als unbefugt zu untersagen.

Kommentar Rechtsanwalt Martin Boden:

Die Entscheidung des OLG Celle und die kürzlich ergangene BGH-Entscheidung machen klar, dass es nicht darauf ankommt, was letztlich als Meta-Tag verwendet wird. Nach meiner Einschätzung kann es für andere geschützte Kennzeichen- und Namensrecht wie z.B. geschäftliche Bezeichnungen, Werktitel und Firmen keine andere Beurteilung geben. Im Ergebnis sollten Internetseitenbetreiber bei Meta-Tags zukünftig von fremden Namen und Marken die Finger lassen. Somit ist gewährleistet, dass Suchende im Netzt auch wirklich nur das finden, was sie möchten

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
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