Vertragsstrafevereinbarung

BGH, 18.05.2006, I ZR 32/03

25.05.2006

Eine Vertragsstrafevereinbarung kann erst dann ihre Wirkung entfalten, wenn sie durch Angebot und Annahme zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen ist.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.05.2006 der anderweitigen Auslegung des OLG Köln nicht zugestimmt. Grundlage des Falls war ein unstreitiger Wettbewerbsverstoß der Beklagten, weswegen sie von der Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert wurde. Diese gab sie nicht in der begehrten Form ab, sondern modifizierte diese durch Senkung der Vertragsstrafe sowie der Einbeziehung einer Aufbrauchfrist für die Werbung in verschiedenen Medien. Mit Datum vom 05.07.2001 ging der Beklagten diese geänderte Erklärung zu. Am 11.07.2001 nahm die Klägerin diese Erklärung an. Nun hatte die Beklagte jedoch am 07.08.2001 eine weitere Werbeanzeige geschaltet, in der sie den Wettbewerbsverstoß erneut begangen hatte. Die Klägerin wollte jetzt die Vertragsstrafe einklagen.
Das Oberlandesgericht Köln hatte dieser Klage in 2. Instanz noch statt gegeben. Die Beklagte habe bereits mit Datum vom 05.07.2001 die später ausdrücklich angenommene Erklärung abgegeben. Die Erklärung der Beklagten sei so auszulegen, dass sie sich verbindlich mit Datum vom 05.07.2001 zur Unterlassung strafbewehrt verpflichtet und dementsprechend mit der Anzeige die Vertragsstrafe verwirkt hatte.

Diese Würdigung fand keine Bestätigung vor den Bundesrichtern. Sie machten vielmehr deutlich, dass für eine Vertragsstrafevereinbarung die gleichen Regeln gelten müssen wie für jeden anderen zivilrechtlichen Vertrag. Dieser kommt durch Angebot und Annahme zustande. Die modifizierte Erklärung der Beklagten vom 05.07.2001 war demnach ein neues Angebot an die Klägerin, welches sie am 11.07.2001 annahm. Dementsprechend kann der zwischen den beiden Erklärungen liegende Verstoß für die Verwirkung der Vertragsstrafe nicht herangezogen werden.

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
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