"Schneider Böck": Gestaltungshöhe einer Gebrauchsgrafik

Amtsgericht Düsseldorf, 18.11.2005, 57 C 7163/05

20.11.2005

Um die Gestaltungshöhe einer Gebrauchsgrafik stritten die Parteien eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Der Kläger war der ehemalige Vermieter der Beklagten. Für deren Schneiderbetrieb hatte er vor geraumer Zeit ein Motiv für eine Außenbeschilderung entworfen. Darauf war eine Schneiderfigur, angelehnt an den Schneider Böck aus Max und Moritz, an einem Tisch sitzend und Näharbeiten verrichtend abgebildet. Um ihn herum war ein Kreis gezogen, an dessen Rand die Worte „Änderungsschneiderei, Leder, Pelz, Textilien“ zu lesen war.

Nach ihrem Auszug hatten die Beklagten in unmittelbarer Nähe zum ehemaligen Ladenlokal eine neue Räumlichkeit angemietet und das Motiv für ihre Außenwerbung weiterverwandt. Der Kläger wollte diese Nutzung nun untersagt wissen, da er Urheber dieser individuellen Schöpfung sei. Das Amtsgericht Düsseldorf folgte dieser Ansicht nicht. Bei dem Werbeschild handele es um eine Leistung der Gebrauchsgrafik. Seit der Entscheidung „Silberdiestel“ des BGH seien höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe zu stellen. Für einen urheberrechtlichen Schutz müsse so ein Logo eine Durchschnittsgestaltung deutlich überragen und aus dem bekannten Formenschatz deutlich hervorstechen. Diese Voraussetzungen waren hier nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt. Vielmehr habe der Kläger sich bei Gestaltungs seiner Figur deutlich an der Figur des Schneiders Böck aus Max & Moritz bedient. Das sonstige Arrangement seines Logos mit dem Tisch, Stuhl und Nähwerkzeug sei eine Anpassung auf die tatsächlichen Gegebenheiten der Änderungsschneiderei und könne auch keinen weiteren Schutz begründen.

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
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