LG Düsseldorf zu den Voraussetzungen des Schutzes von Datenbanken

Düsseldorf, 26.07.2006 12 O 208/06

05.06.2006

In diesem Fall hatte das Landgericht Düsseldorf über die Reichweite des Schutzes von Datenbanken entscheiden. Seitens eines Dienstleistungsunternehmens der Touristikbranche war der Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt worden, mit dem Ziel die vorgebliche Kopie einer Hotelliste zu untersagen. Der Antragsteller beanspruchte für seine Liste Urheberschutz nach § 87a UrhG. Danach ist urherberrechtlich geschützte Datenbanken u.a. eine Sammlung von Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung. Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

Die Liste des Antragstellers bestand aus einer einfachen alphabetischen Sammlung namhafter nationaler und internationaler Hotelketten, daneben fanden sich noch Links zu den Web-Sites der Ketten sowie kleine Zusatzinformationen zur Verfügbarkeit von Tagungsräumen u.ä. Als einzige Suchfunktion war eine Indexleiste des Alphabets angegeben. Klickt man z.B. den Buchstaben „A“ an, öffnet sich die Liste der Hotels, welche mit „A“ anfangen. Weitere Suchkriterien sind nicht vorhanden. Die Liste des Antragsgegners hatten die alphabetische Anordnung und die Linkliste im Wesentlichen übernommen, dies hatte der Antragsteller durch ein Kurzgutachten dokumentiert.

Der Antragsgegner verteidigte sich mit der Argumentation, es fehle bereits an einer wesentlichen Investition. Vom Antragsteller geschätzte 7.500.- € Personalkosten für das Zusammensuchen der Ketten reichten nicht aus, um dieses Merkmal zu erfüllen. Zudem seien die meisten der Links tot, was dafür spräche, dass der Antragsteller die Seite seit geraumer Zeit nicht mehr gepflegt hatte.
Im Ergebnis folgte das Landgericht Düsseldorf der Argumentation des Antragsgegners. Insbesondere seien die Daten auch nicht einzeln zugänglich. Die reine Indexabfrage, welche wiederum nur die gesamten unter dem jeweiligen Buchstaben gelisteten Hotelketten anzeige, reiche hierfür nicht aus. Zudem sah das Landgericht die Voraussetzungen einer wesentlichen Investition nicht dargelegt. Der Antragsteller hätte hierfür nach Auffassung der Richter den Aufwand detaillierter darlegen müssen. Gerade die hohe Zahl toter Links spreche gegen eine Pflege der Liste. Gerade die Kosten der Datenpflege mit der Überprüfung der Daten sei nicht erfolgt, was den Datenbankschutz ausschließe.

Kommentar Rechtsanwalt Martin Boden:

Gemäß § 87a UrhG ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung. Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert, als Datenbank geschützt. Dabei müssen die gesammelten Daten oder Werke selbst nicht urheberrechtlich geschützt sein. Allerdings muß der Sammlungscharakter erkennbar und die einzelnen Daten eine eigenständige Bedeutung auch außerhalb der Datenbank sein. Bei der systematischen und methodischen Anordnung haben Sie einen weiten Spielraum. Angefangen vom Alphabet bis hin zu originellen Kriterien wie z.B. der Einordnung von Popstars nach Anzahl Ihrer 5. Plätze in den Charts ist alles möglich, eben solange eine gewisse Systematik oder Methodik erkennbar ist. Darüber hinaus müssen die Daten einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sein. Dies wird bei Online Datenbanken oder CD-Roms mittels einer Einzelsuchabfrage gewährleistet. Bei Printmedien genügt hier die Einteilung in Rubriken oder erkennbare Abteilungen. Oft scheitert der Datenbankschutz an der fehlenden wesentlichen Investition des Datenbankherstellers. Der Begriff der Investition bezieht sich hierbei nicht nur auf finanzielle Aufwendungen. Auch persönliche Energie und Leistung fallen hierunter. Benötigt man beispielsweise besonderen „detektivischen“ Eifer, um Daten zu sammeln, kann hier bei entsprechender Dokumentation der Urheberrechtsschutz entstehen. Auf der anderen Seite wird er fehlen, wenn man öffentlich für jedermann problemlos zugängliche Daten aufnimmt.

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
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