LG Mannheim: Störerhaftung setzt Prüfungspflichten voraus

07.06.2007

Das LG Mannheim (Az. 2 O 71/06) sieht die Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall als Bestimmungsmerkmal für den Umfang der Prüfungspflichten eines Internetanschlussinhabers. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit gegeben, als diese im Rahmen der Erziehung in Abhängigkeit vom Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig seien

Nicht zumutbar sei eine dauerhafte Überwachung ohne konkreten Anlass. Im Einzelfall könne jedoch nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der Kinder zu Beginn eine einweisende Belehrung nötig sein.

Vorliegend handelte es sich um ein Volljähriges Kind, womit auch diese einweisende Belehrung nicht erforderlich war. In diesem Fall sind also nur bei konkreten Anhaltspunkten Überwachungsmaßnahmen erforderlich.

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
Telefon +49 (0)211.302634.0 · Telefax +49 (0)211.302634.19