LG Frankfurt/M.: Unterlassungsanspruch bei ungeschütztem WLAN

01.08.2007

Das LG Frankfurt/M. hat in einem Urteile (Az. 23 O 771/06) entschieden, dass der Inhaber eines WLAN-Internetanschlusses als Störer selbst dann haftet, wenn im Zeitpunkt eines Downloads der PC ausgeschaltet war, da ihm Schutzmaßnahmen gegen den unerlaubten Zugriff Dritter zumutbar seien.



Der Umfang der Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung bestimme sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei, wobei sich Art und Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmten. Laut Urteil bestehe im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert werden kann.

Unter Anwendung dieser Grundsätze hafte der WLAN-Anschlussinhaber als Störer, wenn er es Dritten auf Grund einer ungeschützten Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und Rechtsverletzungen zu begehen. Die Unterlassene Verschlüsselung des WLAN-Netzes sei adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.

Es sei allgemein bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen. Die Verwendung einer ungeschützten WLAN-Verbindung für den Zugang ins Internet bringe danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich, dass von – unbekannten – Dritten über diese Internetverbindung Rechtsverletzungen begangen werden. Das löse Prüfungs- und ggf. Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit der Rechtsverletzung vorzubeugen.

Rechtlich und tatsächlich sei ein WLAN-Internetanschlussinhaber in der Lage, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzung zu treffen. Es obliege ihm, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen er schafft und wie er solchen Verletzungen hätte vorbeugen können. Zudem müsse er technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen, um Rechtsverletzungen durch Dritte zu verhindern.

Die Durchführung solcher Schutzmaßnahmen sei zumutbar. Das gelte auch für den Fall, dass der Anschlussinhaber selbst nicht in der Lage sein sollte, sie einzurichten und sich dazu entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen müsste. Den dadurch bedingten Geldaufwand erachtet das Gericht als durchaus noch verhältnismäßig.

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
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