LG Hamburg: Bildschirmausdruck kein Beweismittel für öffentliches Zugänglichmachen

31.03.2008

Das LG Hamburg urteilte (Az. 308 O 76/07), dass die Vorlage eines Bildschirmausdrucks, auf dem eine Dateiauflistung zu erkennen ist, kein taugliches Beweismittel für das öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Tonaufnahmen über eine Internettauschbörse darstellt.

Ein auf Unterlassung klagender Rechteinhabe trage die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Tonaufnahmen über den Internetanschluss des Beklagten mittels einer Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Für einen tauglichen Nachweis hinsichtlich des öffentlichen Zugänglichmachens von Tonaufnahmen genüge es nicht, lediglich Bildschirmausdrucke von Dateinamen vorzulegen.

Bildschirmausdrucke ließen nicht erkennen, ob eine Beweissicherung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere wenn die vorgelegten Ermittlungsergebnisse am Bildschirm lediglich auf ihre Plausibilität hin überprüft, die Dateien selbst jedoch nicht auf ihren Inhalt hin verifiziert wurden.

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
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