Sicher Verkaufen im Internet

25.07.2007

Die Abmahnwelle geht um im Land. Wen es noch nicht selbst erwischt hat, der kennt mindestens ein Opfer so genannter „Abmahnanwälte“. In Internetforen wird heiß über die Abzocke diskutiert, die für viele planmäßig und organisiert, allein das Ziel verfolgt, Anwälte reich und den „kleinen Mann“ arm zu machen. Ein modernes Raubrittertum, unterstützt von einer Gesetzgebung und Rechtsprechung, die vermeintlich die Gegebenheiten des Internets verkennt. Was ist dran an diesen Vorwürfen? Wie können Sie sich selbst schützen? Dieser Leitfaden soll Ihnen Informationen zur Hand geben, mit denen Sie es vermeiden können, zur leichten Beute zu werden. Natürlich können nicht alle denkbar möglichen Verstöße aufgeführt werden. Ich habe daher die Fälle herausgesucht, die am öftesten in meiner täglichen Praxis Stein des Anstoßes sind. In Zweifelsfällen sollte man sich immer eingehend und individuell beraten lassen.


Welche Gesetze muß ich beachten?

1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Wettbewerbsrecht)

Die meisten Abmahnungen basieren auf dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welches in seiner jetzigen Fassung seit dem 03.07.2004 gilt. Das Gesetz verfolgt den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Markteilnehmern. Unlauter und damit im Sinne dieses Gesetzes wettbewerbswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil einer der drei geschützten Gruppen nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Diese generelle Aussage, die sich in § 3 UWG findet, wird insbesondere durch die § 4-6 ergänzt und mit konkreten Fallgruppen versehen. Diese regeln beispielsweise die Voraussetzungen für Rabattgewährungen, Verbote falscher Angaben im Geschäftsverkehr oder auch die Zulässigkeit vergleichender Werbung.

Die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen basieren in ihrer häufigsten Erscheinungsform auf § 4 Nr.11 UWG. Dieser lautet wörtlich:

„Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“

Vor allem die Verbrauchervorschriften bergen die größten Gefahren für den Unternehmer. Genannt seien zum Beispiel das Telemediengesetz, die Preisangabenverordnung oder auch die BGB Info Verordnung. Diesen Vorschriften ist das Ziel des Verbraucherschutzes gemein. Verstöße hiergegen sind in vielen Fällen abmahnfähig.


2. Markengesetz

Besonders bei Textilwaren sind immer wieder Verstöße gegen das Markengesetz zu verzeichnen. Eine eingetragene Marke gibt ihrem Inhaber nach diesem Gesetz das exklusive Recht, seine Waren oder Dienstleistungen mit der Marke zu kennzeichnen, sie unter dem Markennamen zu vertreiben, anzubieten, zu bewerben und diese Handlungen jedem anderen gemäß § 14 Markengesetz zu verbieten.

Häufige Fälle von Verstößen gegen das Markengesetz sind der Verkauf (als solcher nicht erkannter) gefälschter Waren und der Verkauf nicht gekennzeichneter Ware als Markenware.

3. Verstöße gegen das Urheberrecht

Das Urheberrecht dient dem Schutz geistig schöpferischer Werke, wie zum Beispiel Filmen, Musik oder der Kunst. § 72 UrhG ist die Ursache der meisten urheberrechtlichen Abmahnungen. Danach kann der Urheber Schutz für seine Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, beanspruchen.


Was sind die typischen Verstöße?

1. Wettbewerbsrecht

Hier spielen Verstöße gegen das Telemediengesetz (TMG) und die Preisangabenverordnung die häufigste und häufig die ärgerlichste Rolle.

- § 5 des Telemediengesetzes normiert die sogenannten Pflichtangaben, die ein Anbieter einer geschäftlichen Teldienstleistung- das betrifft im Endeffekt alle nicht rein privaten Seiten- stets gut zugänglich und leicht erreichbar bereit halten muß. Üblicherweise wird dies auch als die Impressumspflicht bezeichnet. Sie sollten daher das Impressum auf Ihrer Internetstartseite platzieren und die notwendigen Angaben darin bereitstellen. Zu den Pflichtangaben gehören unter anderem der (Firmen)Name, die Anschrift und die Angabe der Telefon/Faxnummer einschließlich der E-mail Afresse. Da sich die Angaben jeweils nach Rechtsform und Art des Unternehmens unterscheiden, sollten Sie im Zweifel einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung Ihrer Angaben betrauen.

- § 1 der Preisangabenverordnung regelt, dass derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren und Dienstleistungen an Letztverbraucher anbietet oder das Angebot derselben bewirbt, die Preise anzugeben hat, die inklusive der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Dabei müssen diese Angaben eindeutig zuordenbar, leicht erkennbar, sowie deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.

Im Klartext bedeutet dies, Sie müssen auf Ihrer Internetseite bei jeder einzelnen kommerziellen Preisangabe für Endverbraucher den Zusatz „inkl. MwSt“ bzw. "inkl. USt dahinter setzen. Es reicht weder ein Sternchenvermerk oder der Hinweis in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Zudem müssen Sie bei jedem Preisangebot in Ihrem Internetshop einen weiteren Hinweis zu den Versandkosten bereitstellen. Am Besten fügen Sie hinter jedes Angebot den Hinweis „zzgl. Versandkosten“, versehen mit einem Link, der die Versandkosten im Einzelnen auflistet. Somit sollte Ihr Musterangebot wie folgt aussehen:

Produktbild Preis
100.- € (inkl. MwSt.) zzgl. Versandkosten


Versandkostenlink: Versicherter Versand: 5.- €
(beispielhaft) Per Nachnahme: 8,50 €


- Nach § 312 C BGB in Verbindung mit § 1 der BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Info(rmations)-Verordnung sind bestimmte Informationen bei einem Fernabsatzvertrag, zu dem neben der Vertragsabwicklung per Telefon und Fax eben die über das Internet zählt, für den Verbraucher als Käufer bereitzustellen. Als wichtigste dieser Informationspflichten ist die Belehrung über das Widerrufsrecht zu nennen. Zum Einen verhalten Sie sich wettbewerbswidrig, wenn Sie die Belehrung über das Widerrufsrecht völlig weglassen. Zum Anderen sollten Sie auf den richtigen Text der Erklärung achten. Normalerweise beträgt die Frist für das Widerrufsrecht 2 Wochen, allerdings gibt es Besonderheiten für den Internet- insbesondere ebay Handel. Dort beträgt die Widerrufsfrist nach aktueller Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin und des Oberlandesgerichts Hamburg einen Monat. Dies wird damit begründet, dass dem Verbraucher die Belehrung vor Abschluss des Vertrages nicht in Textform vorliegt, so wie es der Gesetzestext für die 2-wöchige Widerrufsfrist vorsieht. Die Wiedergabe, egal wie hervorgehoben und ausführlich, allein auf der Internetseite reicht da nicht aus.
Die Rechtsprechung zu den Anforderungen an die zu erteilende Widerrufsbelehrung ist in den letzten Jahren nahezu unüberschaubar geworden. Festhalten läßt sich, dass der vom Gesetzgber in der Anlage zur BGB-Infoverordnung vorgesehene amtliche Vordruck keinesfalls mehr den Anforderungen entspricht. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich im jeweiligen Einzelfall von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, um unnötige Fehler zu vermeiden.


2. Markenrecht

Häufig wählen Internethändler oder Verkäufer bei ebay Firmennamen aus, die sich nachher als sehr kostspielig erweisen. Spätestens wenn das Schreiben eines Anwalts "ins Haus flattert", wird klar, dass man sich besser hätte vorher informieren sollen. Denn viele Namen sind bereits als Marke geschützt. Ein Verstoß kommt schon dann in Betracht, wenn man auch nur einen ähnlichen Namen wählt, vor allem dann, wenn man sich in der gleichen Branche bewegt. Hier ist also unbedingt anzuraten, sich vorher zu informieren. Eine erste Hilfestellung bieten hierbei auch die kostenlos abrufbaren Datenbanken des deutschen Patent und Markenamtes.

Ein weiteres Problem im Markenrecht ist die Produktpiraterie. Viele Händler kaufen ihre Produkte günstig in China oder anderen asiatischen Ländern ein. Hier ist Vorsicht geboten. Der Händler läuft Gefahr, einen Verstoß gegen das Markengesetz zu begehen, wenn er Waren verkauft, deren Form beispielsweise als 3D-Marke oder Geschmacksmuster eingetragen ist. Als 3D-Marken können verschiedenste Objekte angemeldet. So hat zum Beispiel ein großer amerikanischer Brausehersteller die eigentümliche Form seiner Flaschen als Marke schützen lassen. Gerade die Ärgernisse mit chinesischen Kopierarbeiten lassen deutsche und europäische Hersteller immer mehr darauf achten, möglichst einen umfassenden Marken- als auch Designschutz zu erreichen.

Auch bei der Domainanmeldung sollten Sie mit Augenmaß vorgehen. Sich an einen erfolgreichen Mitbewerber anzulehnen, indem man sich seine Adresse mit einer neuen Top-Level-Domain, z.B. .eu statt .de, sichert, kann teuer werden. Domains werden gleich Marken geschützt, wenn ihr Name die notwendige Unterscheidungskraft hat. Diese fehlt bei rein das Angebot beschreibenden Adressen. Im Ergebnis kann man nur raten, sich eine eigene originelle Adresse zu suchen, statt auf die Kreationen der Konkurrenz zurückzugreifen.


3. Urhebberrecht

Die häufigsten urheberrechtlichen Verstöße im Online Handel beruhen auf der unzulässigen Verwendung von fremden Bildern als auch der unzulässigen Zitierung.
Oft hört man Sätze wie „da war aber kein Copyright Vermerk an dem Bild“ oder „da stand nicht, dass man was zahlen muss“. Dies sind alles keine Argumente, die Sie vor einer teueren Abmahnung schützen könnten. Grundsätzlich gilt nämlich: Finger weg von fremden Fotos jeglicher Art! Es kommt dabei überhaupt nicht darauf an, was auf dem Foto zu sehen ist, das kunstvolle Porträt oder das Bild aus dem letzten Urlaub sind gleichermaßen geschützt und dürfen ohne Genehmigung des Fotografen unter keinen Umständen verwendet werden. Für die unzulässige Verwendung droht die Zahlung von Lizenzgebühren, die dann sogar noch zu verdoppeln sind, wenn man keinen Hinweis auf den Urheber des Bildes anbringt.
Unzulässig ist auch die Verwendung fremder Texte, z.B. auch Gebrauchsanleitungen. Zitate sind nur dann zulässig, wenn eine genaue Quellenangabe erfolgt. Wenn Sie beispielsweise einen Zeitungsartikel über Ihren Artikel zitieren möchten, brauchen Sie unbedingt die genaue Angabe des Zeitungsnamens, des Datums und am Besten noch der Seitenangabe.

Gefährlich ist es übrigens auch, fremde Kartenwerke zu kopieren. Wenn Sie eine Anfahrtsskizze zu Ihrem Büro platzieren möchten, benötigen Sie unbedingt die Genehmigung des Urhebers. Einfaches Kopieren anderer Anfahrtsskizzen ist unzulässig.

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
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