OLG Zweibrücken fordert Rechtsverletzung von erheblicher Qualität für gewerbliches Ausmaß

02.12.2008

Das OLG Zweibrücken hat in einem Beschluss vom 27.10.2008 (Az. 3 W 184/08; Anschließend an LG Frankenthal Az.: 6 O 325/08) nicht nur auf das gesetzgebungsverfahren Bezug genommen, sondern auch auf die Richtlinie 2004/48/EG, da der Begriff „gewerbliches Ausmaß“ wörtlich aus dieser übernommen wurde. Danach sieht das Gericht es als erforderlich an, den Begriff einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen müsse. Es müsse ein Umfang erreicht werden, der über das hinausgeht, was einer Nutzung im privaten oder sonstigem eigenen Gebrauch entsprechen würde. Dabei sei nicht nur die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend, sondern auch die Schwere (z.B. ein vollständiges Musikalbum vor oder unmittelbar nach der Veröffentlichung in Deutschland).

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
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