Die Verwendung fremder Kennzeichen als Meta-Tags ist eine Markenverletzung

BGH, 18.05.2006, I ZR 183/03
OLG Düsseldorf, 14.02.2006,2a O 220/05

14.07.2006

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 18.05.2006 für Klarheit gesorgt. Es galt die Frage zu klären, ob die Verwendung eines fremden Markennamens als Meta-Tag eine Markenverletzung darstellt.

Meta-Tags sind versteckte Stichwörter in Form von HTML-Elementen auf einer Website, welche sogenannte Metadaten – Daten, welche Informationen über andere Daten enthalten- über das betreffende Dokument enthalten. Vor allem werden Meta-Tags zur besseren Präsenz bei Suchmaschinen wie z.B. Google verwendet. Durch entsprechende Aufarbeitung der Meta-Tags kann die Trefferquote der eigenen Seite erhöht werden.

Diese Aussicht veranlaßt viele Internetseitenbetreiber, Begriffe, die nicht unmittelbar mit dem eigenen Angebot zusammenhängen, also auch fremde Marken, als Meta-Tag im Quelltext ihrer Website zu verstecken. So wird derjenige, der eigentlich Produkte der Marke „A“ sucht, auf die Seite mit den Produkten der Marke „B“ gelotst, wenn die Webseite von „B“ das Stichwort „A“ als Meta-Tag versteckt hat.

Einer solchen Verwendung der Marke hat nun der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt. Er sieht das Verstecken der Marke „A“ als Meta-Tag als markenverletzende Benutzung der Marke an.

Diese Frage war bislang in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten. Das OLG Hamburg hatte mit Urteil vom 06.05.2004 die Verwendung der Marke „AIDOL“ als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform „Weiß-auf-Weiß-Schrift“ untersagt. Da es sich um eine typische Markenbezeichnung handele, die keinen allgemein deutbaren oder beschreibenden Inhalt erkennen lasse, kann der Verkehr diese Bezeichnung nur als Herkunftshinweis der damit gekennzeichneten Produkte verstehen. Jemand, der „AIDOL“ in einer Suchmaschine eingebe, werde daher nur gezielt nach solchen Produkten suchen und nicht auf die Seite desjenigen landen wollen, der „AIDOL“ nur als Meta-Tag benutzt und ansonsten andere Produkte anbiete. Letzterer benutze vielmehr markenrechtswidrig das fremde Kennzeichen.

Eine solche kennzeichenmäßige Nutzung hatte das OLG Düsseldorf, zuletzt recht einsam mit seiner Ansicht, noch mit Urteil vom14.02.06 verneint. Auch wenn die verwandten Wörter an sich unterscheidungskräftig und herkunfsthinweisend sein könnten, verstehe der Verkehr die Nutzung der Wörter in Form von Meta-Tags allenfalls als Kennzeichennennung, urteilten die Düsseldorfer Richter. Die Meta-Tags führten lediglich ihrer Funktion nach zum Aufruf der Seite, ohne dass dadurch Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens selbst gekennzeichnet würden. Weiter führten sie aus, „dem durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Verbraucher sei heute bekannt, dass Website-Betreiber durch Meta-Tags die Suchmaschinen manipulieren können und er deswegen auch mit Trefferanzeigen rechne, die mit der Suchanfrage wenig bis gar nichts gemein haben“.

Kommentar Rechtsanwalt Martin Boden:

Die Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf kann nach der Entscheidung des BGH keinen Bestand mehr haben. Zukünftig gilt, „Finger weg von fremden Marken“. Die Entscheidung ist zu begrüßen. Der durchschnittliche Internetnutzer hat m.E. gerade nicht das Hintergrundwissen, welches ihm das OLG Düsseldorf noch zubilligen wollte. Vielmehr wird Otto Normalverbraucher auf Seiten fehlgeleitet, die mit seiner eigentlichen Anfrage nichts zu tun hatten. Da dies auch vielfach unseriöse Anbieter ausnutzten, ist mit der jetzigen Entscheidung solchem Gebahren Einhalt geboten worden. Zukünftig wird es, worauf Suchmaschinenbetreiber bereits jetzt mehr abzielen, verstärkt um die Inhalte einer Seite gehen, um bei Google und Co gefunden zu werden.

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
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