„Gewerbliches Ausmaß“ für Auskunftsanspruch erforderlich?

22.06.2009

Das LG Bielefeld hat in seinem Beschluss vom 10. Juni 2009 (Az. 4 OH 194/09) unter Verweis auf die vorhergehende Kammerrechtsprechung erneut die Heranziehung des § 101 Abs. 1 UrhG verneint. Die Verletzungshandlung selbst müsse für den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG kein gewerbliches Ausmaß i.S.d. § 101 Abs. 1 UrhG aufweisen.

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
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