OLG Frankfurt: Kosten der Auskunftsanordnung

26.06.2009

Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluss (Az. 11 W 27/09) festgestellt, dass mehrere inhaltlich selbständige Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG in einer formal einheitlichen Antragsschrift zusammengefasst, dazu führen, dass für jeden dieser inhaltlich unterschiedlichen Anträge eine gesonderte Gebühr nach § 128c Nr. 4 KostO entsteht. Maßgeblich sei, ob sich der vorgetragene Lebenssachverhalt für einzelne Teile des Auskunftsbegehrens in einem wesentlichen Punkt unterscheidet.

Mehrere Anträge kämen danach in Betracht, wenn Verletzungshandlungen zu Grunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben, etwa bei der Verwendung unterschieder Client-GUID. Dagegen könne aus unterschiedlichen IP-Adressen allein nicht darauf geschlossen werden, von wie vielen Personen eine Rechtsverletzung begangen wurde.

Weiterhin kämen mehrere Anträge in Betracht, wenn sich das Auskunftsbegehren auf eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsverletzungen an verschiedenen Werken beziehe. Dann unterscheide sich der Lebenssachverhalt für die einzelnen Teile des Auskunftsbegehrens in wesentlichen Punkten und stelle dadurch gebührenrechtlich jeweils einen gesonderten Antrag dar.

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
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