RapidShare AG unterliegt GEMA

01.07.2009

Das LG Hamburg untersagte dem Sharehoster „rapidshare.com“ am 12. Juni 2009 per Urteil ca. 5000 Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Mit diesem Urteil, durch welches erstmals eine Entscheidung gegen einen Sharehoster mit einem Wert von 24 Mio. € erzielt wurde, konnte die GEMA einen unerwarteten Erfolg erzielen. Nach dem Urteil ist RapidShare nun selbst dafür verantwortlich, dass eine Veröffentlichung der betroffenen Musiktitel über diese Plattform zukünftig nicht mehr erfolgt.
Die Strategie der GEMA gegen die Dienstanbieter selbst vorzugehen und nicht gegen die Endnutzer konnte damit einen ersten Erfolg feiern.

In dem Urteil stellte dass Gericht fest, dass die von dem Sharehoster getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Urheberrechte nicht aussreichen würden. Daraus ergibt sich, dass die derzeitige Ausgestaltung – nicht nur von RapidShare, sondern wohl aller Shrehosting-Dienste – kein rechtmäßiges Betreiben zulässt. Vielmehr müssten wesentlich wirksamere Maßnahmen zum Urheberrechtsschutz getroffen werden.

Die RapidShare AG dagegen sieht sich selbst nicht als Urheberrechtsverletzer, sie stelle lediglich eine technische Infrastruktur zur Verfügung. Weiterhin hat der Sharehoster bereits angekündigt in Berufung zu gehen.

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
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