LG Kiel zum gewerblichen Ausmaß

18.09.2009

Das LG Kiel verneint in seinem Beschluss vom 06.05.2009 ( AZ. 2 O 112/09) den Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG, da die Verletzungshandlung nicht im „gewerblichen Ausmaß“ stattgefunden habe.

Nach Ansicht der Kammer erfordere das Merkmal des „gewerblichen Ausmaßes“, dass die Verletzungshandlung zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Es müsse eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen. Der Umfang von illegalen Kopien oder Verbreitungen über Internettauschbörsen müsse einen Umfang erreichen, der über das hinausgehe, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche.

Bestehen keine Anhaltspunkte für eine Dauerhaftigkeit oder Planmäßigkeit des Handelns, so könne auch nicht von einem „gewerblichen Ausmaß“ ausgegangen werden.

Weiterhin führt das Gericht zu dem Merkmal der „Schwere der Rechtsverletzung“ aus, dass allein die Tatsache, dass ein Musiktital erst kurz auf dem Markt sei, nicht ausreiche, um eine solche Schwere anzunehmen. Der wirtschaftliche Wert der Nutzung des Urheberrechts müsse erheblich beeinträchtigt worden sein. Dieser wirtschaftliche Wert richte sich in erster Linie nach der Nachfrag, welche insbesonder von der Bekanntheit des Interpreten und des geschützten Werks geprägt sei. Vorliegend sei der Künstler vergleichsweise unbekannt, da sich das Album nur eine Woche auf Platz drei der Top 50 der Album-Charts befunden habe.

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
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