AG Mainz: Freispruch für Anschlussinhaber

08.02.2010

Mit Strafurteil vom 24.9.2009 (Az. 2050 Js 16878/07.408ECs) hat das Amtsgerichts Mainz die Inhaberin eines Internetanschlusses vom Vorwurf der Tauschbörsennutzung nach §§ 106 ff. UrhG freigesprochen. Es liseß sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass es sich bei der Anschlussinhaberin auch um die Täterin handelte.

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, von ihrem Internetanschluss aus urheberrechtlich geschützte Musikdateien in einer Tauschbörse zum Download angeboten zu haben. Das Anbieten geschützter Musikwerke über das Internet ist strafbar nach §§ 106 ff. UrhG. In einer Hausdurchsuchung waren Rechner der Anschlussinhaberin sichergestellt worden. Im Haushalt der Anschlussinhaberin waren im fraglichen Zeitraum jedoch mehrere Personen wohnhaft. Es blieb damit unklar, wer genau die Dateien angeboten haben könnte.

Das Gericht war zunächst der Auffassung, die Daten über die Zuordnung der IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt, die sichergestellten Rechner und mehrere entsprechende Gutachten seien ausreichend, um die Strafbarkeit zu begründen. Dementsprechend erging zunächst Strafbefehl, nach dem die Anschlussinhaberin 1.500 EUR Geldstrafe hätte zahlen sollen.

Hiergegen legte die Anschlussinhaberin erfolgreich Einspruch ein. Dabei stützten sich die Anwälte der Anschlussinhaberin in erster Linie auf den Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten), da jedenfalls mehrere Personen im Haushalt als Täter in Frage kamen.

Dem folgte das Gericht und sprach die Anschlussinhaberin frei.

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
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