Urteil zur Voratsdatenspeicherung

04.03.2010

Nachdem das Bundesverfassungsgericht am Dienstag (02. März 2010) sein Urteil gesprochen hat verfielen einige Abgemahnte in Jubel. Diesen Jubel werden wir wohl leider bremsen müssen.

Richtig ist, dass das Gesetz in der vorliegenden Form „nichtig“ ist und derzeit von den Internetprovidern gespeicherte Daten somit gelöscht werden müssen, doch die Datenspeicherung an sich wurde von den Richtern nicht für prinzipiell verfassungswidrig erklärt.

Es ist also davon auszugehen, dass der Gesetzgeber unter Beachtung der vom Gericht genannten Einschränkungen ein neues Gesetz erlassen wird und Verbindungsdaten so auch in Zukunft wieder auf Vorrat gespeichert werden dürfen.

Weiter müssen wir den Jubel auch deswegen bremsen, weil die für Tauschbörsennutzer wichtige Abfrage von IP-Adressen weit weniger abgesichert wurde als der Zugriff auf Verbindungsdaten. Allein für die Auskünfte über die IP-Adresse muss ein Richtervorbehalt wohl nicht vorgesehen werden.

Für die abmahnenden Rechteinhaber und Rechtsanwälte wird sich wohl im Ergebnis nichts ändern und damit auch nicht für Tauschbörsennutzer.

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
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