BGH zur Haftung des WLAN-Netzbetreibers

12.05.2010

Mit Urteil vom 12.05.2010 entschied der BGH (Az. I ZR 121/08), dass der Betreiber eines unzureichend gesicherten WLAN-Anschlusses als Störer für Rechtsverletzungen Dritter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, nicht hingegen auf Schadenersatz.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft ermittelt, dass ein Musiktitel vom Internetanschluss des Beklagten aus bei einer so genannten Internettauschbörse zum Download angeboten worden war. Der Beklagte wendete ein, er sei zu dem fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen, habe die Tat daher nicht selbst begangen. Dennoch wurde er auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Die erste Instanz (LG Frankfurt, Urteil vom 05.10.2007 – Az. 2/3 O 19/07) hatte den Beklagten antragsgemäß verurteilt, das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008 – Az. 11 U 52/07) hatte die Klage abgewiesen. Der BGH hob das Urteil der Berufungsinstanz, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte, auf.

Eine umfängliche Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer komme nicht in Betracht. Jedoch obliege jedem Anschlussinhabern eine Prüfpflicht hinsichtlich angemessener Sicherungsmaßnahmen des WLAN-Anschlusses, um die Gefahr vor unberechtigter Nutzung Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen zu minimieren. Interessant ist, dass der BGH solche Sicherungsmaßnahmen des Internetanschlusses nur einmalig bei Einrichtung des Netzes verlangt. Ändert sich im Laufe der Zeit die Verschlüsselungstechnik, ist ein weiteres Nachrüsten vom Anschlussinhaber nicht zu erwarten. Erforderlich ist allerdings eine Änderung des vorgegebenen Standartpasswortes. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass das aus der Bedienungsanleitung ohnehin ersichtliche Passwort nicht ausreichend sicher ist, zudem wiesen die Richter darauf hin, dass das Passwort ausreichend lang und ausreichend sicher sein muss. Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall verletzt, da er es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt hatte.

Der Beklagte hafte deshalb im vorliegenden Fall nach den Rechtsgrundsätzen der so genannten Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten. Diese Störerhaftung des privaten WLAN-Netz-Betreibers bestehe schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

Vollkommen unerwartet, da es in dem fraglichen Fall noch keine entsprechende Regelung gab, äußerte der BGH sich auch zur so genannten 100 € Deckelung gem. § 97a Abs. 2 UrhG. Danach sollen bei geringfügigen Urheberrechtsverletzungen die Anwaltskosten für die erste Abmahnung auf 100 € heruntergeschraubt werden. Bislang wurde vielfach argumentiert, dass beim Tausch eines aktuellen Liedes niemals eine Geringfügigkeit angenommen werden kann. Dieser Argumentation hat der BGH nun heute einen klaren Riegel vorgeschoben. In dem verhandelten Fall ging es gerade um ein Lied, welches im Jahr 2006 sehr aktuell war (Sommer unseres Lebens von Sebastian Hämer). Im konkreten Fall griff die 100 € Deckelung nicht, weil sich eine entsprechende Norm im Jahr 2006 noch nicht im deutschen Urheberrechtsgesetz befand. Relevant ist dies jedoch für alle Fälle nach Inkrafttreten des § 97a UrhG am 01.09.2008.

Letztlich führt diese Entscheidung des BGH wohl zu etwas mehr Rechtssicherheit. Die unteren Instanzgerichte werden ihre Rechtsprechung – insbesondere bzgl. der 100 € Deckelung der Anwaltsgebühren und der Zahlung von Schadensersatzansprüchen –anpassen müssen.

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
Telefon +49 (0)211.302634.0 · Telefax +49 (0)211.302634.19