OLG Düsseldorf: Keine Störerhaftung des Hosters wegen Unzumutbarkeit einer effektiven Überwachung

20.05.2010

Mit Urteil vom 27. 4.2010 (Az. I 20 U 166/09) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass Sharehoster wie Rapidshare.com, bei denen die Nutzer Daten auf den Servern des Diensteanbieters ablegen und Dritten mittels eines Links zur Verfügung stellen, auch nicht als Störer für über diese Dienste begangenen Urheberrechtsverletzungen haften.

Das Unternehmen berief sich darauf, dass Ihr Dienst allein im Anbieten von Speicherplatz bestünde. Welche Dateien die Nutzer hochladen und wem sie den entsprechenden Link zur Verfügung stellten, darauf habe das Unternehmen keinerlei Einfluss.

Die Düsseldorfer Richter folgten in ihrer Urteilsbegründung weitgehend dem Unternehmen. Die Annahme, dass Rapidshare Nutzung Ihres Dienstes durch die Raubkopierszene unterstütze, komme einem Generalverdacht gleich und dies sei nicht zu rechtfertigen.

Auch eine auf Unterlassung und Beseitigung gerichtete Störerhaftung komme nicht in betrcht. Den Sharehostern stünden keine zumutbaren technischen Maßnahmen zur Verfügung, um den Upload urheberrechtlich geschützten Materials zu verhindern. Die Dateinamen ermöglichen keinen ausreichenden Rückschluss auf den Inhalt der Dateien, zudem sind sie häufig verschlüsselt und/oder passwortgeschützt.

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
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