LG Hamburg: 15 € Schadenersatz pro Titel

04.11.2010

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 8. Oktober 2010 (Az. 308 O 710/09) den Schadenersatz auf 15,00 € pro Musiktitel festgesetzt.

Der Beklagte bot als knapp Sechszehnjähriger über den Internetanschluss seines Vaters, ohne dessen Kenntnis, unter Verstoß gegen das Urheberrecht zwei Musikaufnahmen in einer so genannte Internettauschbörse anderen Unsern zum Download an. Bei den Aufnahmen handelte es sich um die Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe Rammstein und die Aufnahme „Dreh dich nicht um“ des Künstlers Westernhagen.

Die Klägerinnen sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den genannten Musikaufnahmen. Sie verlangten u.a., dass beide Beklagten (Vater und Sohn) wegen der unerlaubten Nutzung jeweils 300,00 € Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen.

Das Landgericht bejahte die Schadenersatzpflicht des Sohnes, er habe das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Zum Tonträgerherstellungsrecht der Klägerinnen gehörten auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Die Richter stellten jedoch fest, dass bei der Höhe des Schadensersatzes darauf abgestellt werden müsse, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei sei vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich bei den fraglichen Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzten Nachfrage angenommen werden könne. Außerdem sei von einem kurzen Zeitraum auszugehen, in dem die Titel zum Download bereit standen. Danach hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf 15,00 € pro Titel geschätzt.

Die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Er sei zwar als so genannter Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet.

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
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