AG Frankfurt: Kein Anscheinsbeweis für Täterschaft des Anschlussinhabers

17.02.2011

Das AG Frankfurt hat mit Urteil vom 12. Februar 2010 (AZ. 32 C 1634/09-72) festgestellt, dass der Anschlussinhaber dann nicht als Störer haftete, wenn mehrere volljährige Familienangehörige den Internetanschluss nutzen und kein Beweis dafür erbracht wurde, dass der Anschlussinhaber selbst die Tonaufnahme öffentlich zugänglich gemacht hat.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte vorgetragen, der Internetanschluss werde auch von volljährigen Familienangehörigen genutzt und es sei nicht ausgeschlossen, dass eine dieser Personen den Download vorgenommen habe. Er selbst habe die Datei jedenfalls nicht anderen Nutzern von so genannten Internettauschbörsen zum Download angeboten.

Das Gericht stellte fest, dass unter diesen Voraussetzungen die allgemeine Lebenserfahrung nicht dafür spreche, dass bei Nutzung des Anschlusses durch mehrere Familienangehörige von der Begehung der Verletzungshandlung durch den Anschlussinhaber selbst auszugehen sein. Es greife kein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerin, da dieser nicht auf bloße Wahrscheinlickeiten gestützt werden könne.

Weiterhin sei auch keine Zustandsstörereigenschaft des Beklagten anzunehmen, da keine Prüfungspflichten vorlagen, die er verletzt habe. Der Umfang der Prüfungspflichten richte sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch genommen eine Prüfung zuzumuten sei. Ein Pflicht die Anschlussnutzung zu überwachen bestehe jedoch immer nur insoweit, als dem Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Anschlusses durch Dritte vorliegen. Solche Anhaltspunkte bestünden jedoch grundsätzlich nur, soweit dem Anschlussinhaber frühere Verletzungshandlungen durch Dritte bekannt seien. Allein durch die Häufigkeit von Urheberrechtsverletzungen im Internet sei eine solche Prüfpflicht nicht zu begründen.

Vorliegend konnte der Beklagte davon ausgehen, dass volljährigen Personen bekannt sei, dass Urheberrechtsverletzungen nicht begangen werden dürfen. Ihm lagen keine Anhaltspunkte, die eine weitergehende Prüfungspflicht veranlassen, vor.

Mithin bestand kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten oder Schadenersatz.

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
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