OLG Hamm: Keine Datenspeicherung für zukünftige Rechtsverletzungen

22.02.2011

Das OLG Hamm teilte mit Beschluss vom 02.11.2010 (Az. I-4 W 119/10) mit, dass ein Rechteinhaber keinen Anspruch gegen einen Accessprovider auf Speicherung von IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte für künftige Rechtsverletzungen hat.

Das Gericht teilte zwar die Ansicht, dass durchaus die Befürchtung im Raum stehe, dass Auskunftsansprüche von Rechteinhabern aufgrund ermittelter IP-Adressen ins Leere laufen, da die relevanten Daten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gelöscht sein könnten. Nach Ansicht der Richter rechtfertige dies jedoch keine datenspeicherung auf Zuruf.

Die Antragstellerin begehrte vorliegend – zwar aufgrund vorheriger Verstöße anlassbezogen – bereits vor der Feststellung konkreter Rechtsverletzungen im Hinblick auf künftige und nur erwartete Rechtsverletzungen in Bezug auf bestimmte Tonaufnahmen die Sicherung von Verkehrsdaten, um so Löschungen durch den Provider prophylaktisch zu verhindern.

Das Gericht sah darin eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses sowie des Datenschutzes, welcher es nicht zustimmen könne.

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
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