Unzumutbare Belästigung

AG München Urteil vom 16.11.2006 Az.161 C 29330/06
AG Hamburg, Urteil vom 11.10.2006, Az. 6 C 404/06

16.11.2006

Das Amtsgericht hatte über einen Fall ungewollt erhaltener E-Mails zu entscheiden. Der Kläger verfügte über 4 E-Mail Adressen und hatte an alle diese zeitgleich jeweils eine Mail des dann Beklagten bekommen. In diesen Mails wurde er aufgefordert, sofern er Werbeinformationen wünsche, dies durch Klicken eines in der Mail enthaltenen Links zu bestätigen. Andernfalls würde er von der Verteilerliste wieder gestrichen und keine weiteren Mails erhalten.

Das Amtgericht München sah darin keine unzumutbare Belästigung. Der Versender habe hier das double-opt-in Verfahren angewandt. Dies sei ein geeigneter Mechanismus, unerwünschte Mailsendungen zu vermeiden. Da erst durch die Bestätigung weitere Mails versandt werden würden, sei es dem Empfänger zumutbar durch einfaches Zuwarten, d.h. Nichtstun den Erhalt weiterer Mails zu verhindern.

Das Amtsgericht hatte in einem anderen Fall zu entscheiden, in dem auch das double-opt-in Verfahren streitgegenständlich war. Dort hatte sich ein Empfänger gegen eine ungewollt zugesandte Werbemail zur Wehr gesetzt. Der Versender behauptete, nach einer Anmeldung unter der Adresse des späteren Empfängers auf seiner Homepage, habe man an die angegebene Adresse eine Bestätigungsmail mit einem Freischaltcode für den Zugang des Newsletters versandt. Erst nach Aktivierung des Codes hätte die Versendung an den jetzt Klagenden erfolgen können. Der Hamburger Richter erkannte in seinen Entscheidungsgründen zwar an, dass dieses Verfahren grundsätzlich geeignet ist, den Versand von Werbemails wettbewerbskonform zu ermöglichen. Allerdings blieb der Versender für seine Version jeden Beweis schuldig. So konnte er die Anmeldung des Beklagten nicht vorlegen und auch sonst keinen handfesten Nachweis für den behaupteten Anmeldevorgang liefern. Im Übrigen sah es das Gericht als erforderlich an, dass eine Bestätigungsanfrage an die mit der angeblichen Anmeldung angegebenen Adresse hätte erfolgen müssen, um Klarheit darüber, ob derjenige mit dieser Adresse angegebene tatsächlich die Zusendung wünscht, zu erhalten.

Kommentar Rechtsanwalt Martin Boden:

Der Gesetzgeber hat mit Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie in § 7 UWG festgelegt, dass jedwede unverlangte E-Mail Werbung grundsätzlich als unzumutbare Belästigung wettbewerbsrechtswidrig ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Unternehmer im Rahmen eines Verkaufs - und dies bedeutet einen konkreten Vertragsabschluss, worunter auch Miet- und Dienstleistungsverträge fallen können – die E-Mail Adresse erhalten hat. Dann darf er für gleiche und ähnliche Waren per Mail werben, muss aber in jeder Mail auf die Möglichkeit der Löschung aus dem Verteiler hinweisen. Diese strengen gesetzlichen Voraussetzungen sind natürlich Gift für ein schnelles Direktmarketing. Gerade die Mail bietet sich hervorragend dafür an, mit ein paar Klicks hunderttausende Haushalte zu erreichen. Wollte man den gleichen Effekt mit Briefsendungen erzielen, wäre dies natürlich ungleich teurer. Da erscheint das double-opt-in Verfahren vielen als Heilbringer des E-Mail-Direktmarketings. Dies sollte so funktionieren: Der Interessent meldet sich auf der Internetseite des Versenders an. Anschließend erhält er eine Mail, mit der Bitte sein Interesse an dem Erhalt eines Newsletters o.ä. durch Anklicken eines Links zu bestätigen. Erst dann erhält er auch den betreffenden Newsletter. Somit wird vermieden, dass ein Empfänger durch eventuellen Missbrauch seiner E-Mail Adresse mit ungewollten Mails behelligt wird. Davon zu unterscheiden sind das opt-in und das confirmed-opt-in Verfahren. Bei ersterem gibt der Interessent durch Klicken eines Links oder Bestätigungsbuttons sein Einverständnis, zukünftig Newsletter erhalten zu wollen. Diese Methode wird von vielen Unternehmern im Rahmen der Bestellung in Online-Shops angewandt. Beim confirmed-opt-in erhält er darüber hinaus eine Bestätigungsmail für seine Anmeldung. Allgemein wird jedoch nur das double-opt-in Verfahren als sichere Methode anerkannt, da zum einen Missbrauch ausgeschlossen wird und zum anderen der Empfänger durch bloßes Nichtstun die Möglichkeit hat, weitere Mails abzuwenden. Grundvoraussetzung ist aber eine vorherige Anmeldung. Ohne diese muss ein Versenden einer reinen „Anfrage-Mail“, ob man denn einen Newsletter erhalten wolle, weiterhin als unzulässig betrachtet werden. Leider liegt die Entscheidung des Amtsgerichts München nicht im Volltext vor. Es hat aber den Anschein, dass es sich bei den betreffenden Mails eben nur um solche Anfragen handelte. Somit wäre die Münchner Entscheidung schlichtweg falsch. Denn sie würde durch die Hintertür das Versenden an tausende Adressen zulassen, die der Versender durch Kauf oder anderweitige Datenbankzugänge erhalten hat, jedenfalls nicht mit Wissen und Wollen des Empfängers. Eine solche Vorgehensweise entspricht gerade derjenigen, welche die gesetzliche Norm zu verhindern versucht. Außerdem bleibt fraglich, wie eine solche reine Anfrage aussehen soll. Allein schon ein Inhalt á la „Haben Sie Interesse zukünftig einen Newsletter über unsere preisgünstigen und qualitativ hochwertigen Damenschuhe zu erhalten“ dürfte meines Erachtens nur als reine Werbung zu qualifizieren sein. Eine Anfrage ohne jeden Bezug zum Inhalt der zu versendenden Werbeinformation macht aber erkennbar keinen Sinn. Denn es ist nicht damit zu rechnen, dass ein Verbraucher sich für ein Angebot interessieren sollte, dessen Inhalt er in keiner Weise abschätzen kann. Die Münchner Entscheidung wird damit wohl ein, wenn auch aufsehenserregender, Einzelfall bleiben.

Kontakt und Autor: Martin Boden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Schanzenstraße 51 · 40549 Düsseldorf
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