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Markenrecht
Wettbewerbsrecht
Markenschutz und Kunstfreiheit
OLG Hamburg, Beschluss vom 05.01.2006, 5 W 2/06
... zurück zur Übersicht23.05.2006
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte Anfang dieses Jahres in zwei Fällen über die Grenzen der Kunstfreiheit bei der ironischen Verwendung bekannter Marken zu entscheiden. Beide Male waren Abi-T-Shirts Stein des Anstoßes.
Im „Trabi 03“ Fall waren die T-Shirts mit dem Abbild des PKW Trabant bedruckt. Darüber stand: „Trabi 03“, darunter „....nach uns die Wende“! Der Markeninhaber der Wort- und Bildmarke „Trabant“, welche auch für Kleidungsstücke eingetragen ist, hatte mit seinem Verbotsantrag Erfolg. Das Gericht kam im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen der Kunstfreiheit des T-Shirt-Herstellers und der ebenfalls im Grundgesetz verankerten Eigentumsgarantie des Markeninhabers zu dem Ergebnis, dass sich hier die Unterscheidungskraft der Marke im Sinne einer sogenannten Aufmerksamkeitsausbeutung zunutze gemacht wird, ohne dass hinreichend eine ironische oder satirische Anspielung im Zusammenhang mit dem Abiturjahrgang 2003 erkennbar wird. Entscheidend war in diesem Fall, dass der Aufdruck der T-Shirts von den überwiegenden Teilen des Verkehrs nicht als Abi-T-Shirt sondern als ein Produkt aus dem „Hause Trabant“ verstanden werden musste. Zum einen war das Wort „Trabi“ in der identischen Schriftart wie die Bildmarke gehalten. Zum anderen war weder die „03“ noch der übrige Schriftzug nach Meinung des Gerichts geeignet, den Herkunftshinweis im Sinne einer ersichtlichen Satire auszuräumen.

Anders urteilte das Gericht bei einem Abi-T-Shirt, welches das „AOL“- Logo zeigte, über welches ein diagonaler Schriftzug „Abschluss 2006“ und darunter „Bin ich schon durch ... oder was? Das war ja einfach!“ gesetzt war. Hier bejahte das Gericht die Kunstfreiheit der T-Shirt Hersteller. Das OLG schloss sich hier der Argumentation des erstinstanzlichen Landgerichts an, wonach der Aufdruck mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ironische Anspielung auf die „Boris Becker Werbung“ von AOL und als Ausfluss des Brauchs T-Shirts mit „Abi und Jahreszahl“ zu bedrucken, verstanden werde und das geschützte Logo des Unternehmens hier völlig in den Hintergrund trete. Zudem sei der dazugehörige Spruch, der ersichtlich auf den Boris Becker Spruch über die einfache Verbindung ins Internet anspielt, als humorvolle und satirische Kritik am Bildungssystem –wie einfach es heute ist, einen Abschluss zu erlangen- zu verstehen. Der Aufdruck stelle aus den genannten Gründen eine eigene kreative Leistung dar, welche durch die Kunstfreiheit gedeckt ist.
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