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Markenrecht
Wettbewerbsrecht
Verwendung von Markennamen als Adwords
OLG Braunschweig, Urteil vom 05.12.2006, Az.2 W 23/06
... zurück zur Übersicht23.01.2007
Stellt die Verwendung von Markennamen als Adwords eine markenrechtswidrige Nutzung eines geschützten Markenwortes dar? Diese Frage haben das OLG Braunschweig und das OLG Düsseldorf binnen kurzer Zeit völlig unterschiedlich entschieden.
Das OLG Braunschweig ist der Auffassung, es sei die gleiche rechtliche Wertung wie bei der Problematik der Meta-Tags (>> Urteil Meta-Tags) vorzunehmen. Durch die Verwendung einer fremden Marke bzw. geschützten Unternehmenskennzeichens als Adword werde dieses, wie ein Meta-Tag dazu verwandt, auf das Angebot eines Unternehmens hinzuweisen. Damit erfülle dieses Adword die einer Marke innewohnende Lotsenfunktion, die einen Interessenten direkt auf die Seite des Inserenten leite. Das Braunschweiger Gericht sah die mit dieser Fehllenkung einhergehende Verwechslungsgefahr auch nicht durch die optische Trennung im Anzeigenbereich ausgeschlossen. Daraus schließe der Verkehr nur, dass der Inserent für die besondere Anzeige gezahlt habe. Der Suchende erwarte jedoch bei Eingabe eines Markennamens als Suchergebnis die Waren- und Dienstleisungsangebote eines bestimmten Unternehmens. Somit könne kein Unterschied zu den Meta-Tags gemacht werden, da der Verkehr auch dort die gleichen Erwartungen an das Suchergebnis habe.

Das OLG Düsseldorf hatte sich bereits bei der Problematik der Meta-Tags schwer getan, eine markenmäßige Benutzung durch Verwenden fremder Marken als Meta-Tags anzuerkennen. So scheut es auch davor, in der aktuellen Entscheidung die Eignung eines Adwords als Herkunftshinweis auf das damit werbende Unternehmen abzustreiten. Im Gegensatz zu den Braunschweiger Kollegen stellt es allerdings umso mehr auf den Umstand ab, dass die betreffende Werbung in einer als „Anzeigen“ klar abgetrennten Rubrik erscheint. Der Suchende könne zum Einen der Nennung des Unternehmenskennzeichens des Werbenden in der Anzeige entnehmen, dass es sich um ein anderes Angebot handelt. Zudem sei ersichtlich, dass es sich bei den unter der besonderen Rubrik Werbenden um Anzeigenkunden der Firma „google“ handele, die eben gerade nicht auf das Angebot des Markeninhabers hinweisen.
Dementsprechend scheide eine Verwechslungsgefahr aus. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche greifen nach Auffassung der Düsseldorfer Richter nicht ein. Der vorliegende Fall sei nicht anders zu beurteilen als z.B. in Printmedien die Werbung für Konkurrenzprodukte in unmittelbarer Nähe zu einem Artikel o.ä. über eine bestimmte Marke.
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