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Markenrecht
Wettbewerbsrecht
Missbräuchliche Abmahnungen
OLG Frankfurt, 14.12.2006, 6 U 129/06
... zurück zum Suchergebnis14.12.2006
Ein Textilwarenhändler hatte rund 200 Abmahnungen ausgesprochen, die sich mit Wettbewerbsverstößen von Mitbewerbern in Form unzureichender Widerrufsbelehrungen auseinandersetzten. Anders als noch das LG Bielefeld sieht das OLG Frankfurt allein aufgrund der Anzahl der Abmahnungen noch keinen Hinweis auf sachfremde Erwägungen, welche zu dieser Aktion motiviert haben könnten.

Ein nachvollziehbarer Missbrauchsvorwurf sei vielmehr nur in derartigen Fällen anzunehmen, bei denen sich der Anwalt und der Abmahnende zusammentun und insbesondere der Anwalt seinen Mandanten von der Übernahme der etwaig entstehenden Kosten freistellt. In solchen Fällen gäbe sich der Abmahnende ohne jeglichem Interesse am Schutz des lauteren Wettbewerbs her, um dem Anwalt eine Einnahmequelle zu schaffen.

Derartige Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nach Ansicht der Richter nicht erfüllt. Zum einen hatten der Abmahnende und der Anwalt übereinstimmend erklärt, dass der Abmahnende selbst finanziell für die finanziellen Folgen eines Unterliegens vor Gericht einzustehen habe.

Nicht zu missbilligen sei auch die konzertierte Abmahnaktion. Vielmehr entspreche es einer gewissen Konsequenz, bei einem verbreiteten Missstand, der sich anhand der Vielzahl der Abmahnungen zeige, gegen alle vorzugehen, die Verstöße begangen haben und nicht nur einige wenige. Dies sei auch dadurch gerechtfertigt, dass derjenige, der ordnungsgemäß über die Widerrufsrechte belehrt, mit der Ausübung derselben erfahrungsgemäß oft konfrontiert werde und dies zu erheblichen Kosten für ihn führt.

Auch im eventuellen Missverhältnis zwischen dem erheblichen finanziellen Risiko für den Abmahnenden und dem doch eher geringen Vorteil, der sich für ihn aus dem Einhalten der Bestimmungen durch seine Mitbewerber ergebe, konnten die Richter keinen Rechtsmissbrauch erkennen. Der Abmahnende trug vor, dass es ihm bei Kenntnis des vollen Prozessrisikos wesentlich um die Schaffung von Gerechtigkeit und gleicher Bedingungen auf dem betreffenden Markt gehe.

Allerdings hatte der Anwalt hier keine Vorschusskosten von seinem Mandanten verlangt. Dies führte zu der Schlussfolgerung des Gerichts, er habe in Wahrnehmung eines im Ansatz berechtigten Anliegens die damit verbundenen finanziellen Risiken nicht vollständig realisiert habe. Diese Ansicht sah das Gericht auch in der zwischenzeitlichen Beendigung der Abmahnaktion bestätigt.
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