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Markenrecht
Wettbewerbsrecht
Mithaftung Markenverletzung
OLG Köln, Urteil vom 24.05.2006, 6 U 200/05
... zurück zur Übersicht24.05.2006
Dies hat das OLG Köln mit seiner Entscheidung vom 14.05.2006 ausgeurteilt. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Affiliate durch Verwendung eines fremder Markennamen als Meta-Tag potentielle Interessenten des klagenden und markeninhabenden Unternehmens auf die Website des beklagten Merchant geleitet. Das OLG Köln hat die Verwendung des Meta-Tags als markenrechtswidrige Benutzung qualifiziert (vgl. hier Entscheidung des BGH hier ist Querverlinkung auf meinen anderen Meta-Tag Artikel möglich).
Der Merchant hat nach den Grundsätzen der Haftung des Betriebsinhabers für den von seinem Beauftragten begangenen Verstoß gemäß § 14 VII MarkenG zu haften. Für die Beurteilung der Beauftragung gelten die gleichen Grundsätze wie bei § 8 II UWG. Der Affiliate sei durch seine ständige Betreuung mit Werbemaßnahmen für den Affiliate so stark in die Betriebsorganisation eingebettet, dass er, anders als ein nur für eine einzelne Werbemaßnahme betrauter, als Beauftragter zu qualifizieren ist.
Wenig half dem Merchant der Hinweis, er habe bei ca. 6.000 Affiliates gar keine Möglichkeit, einzelne Verstöße dieser zu überwachen. Wer von so vielen Werbepartnern profitiere, könne im Umkehrschluß nicht verlangen, von allen Risiken frei zu sein, blieben die Kölner Richter hart.
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