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Markenrecht
Wettbewerbsrecht
Einmonatige Widerrufsfrist im Online-Handel
Kammergericht Berlin, Urteil vom 18.07.2006, 5 W 156/06
... zurück zur Übersicht25.07.2006
Beim Handel auf e-bay beträgt die Widerrufsfrist für Verbraucher einen Monat. Das Kammergericht (KG) Berlin beurteilte die sonst übliche Zweiwochenfrist als wettbewerbswidrig. Zur Begründung führten die Richter an, dass dem Verbraucher die Belehrung in Textform vor Vertragsschluß vorliegen muss.

Die Textform sei aber bei Angeboten auf der Plattform ebay nicht gewahrt. Textform bedeute nämlich, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben ist. Dieser Vorgabe entspreche aber die rein temporär abrufbare Belehrung auf der ebay Seite nicht. Die Textform sei nur gewahrt, wenn der Verbraucher die Gelegenheit zur dauerhaften Wahrnehmung habe, z.B. durch Ausdruck der Seite, einem Download oder der Abspeicherung auf der Festplatte. Diese Voraussetzungen seien mit der bloßen Wiedergabe auf der ebay-Angebotsseite nicht erfüllt. Da folglich dem Verbraucher vor Abschluß des Vertrages keine Belehrung in Textform vorliegt, müsse die dann vom Gesetzgeber vorgesehene Alternativfrist von einem Monat angewendet werden.

Zum Beginn der Widerrufsfrist führte das KG aus, dass diese erst zu laufen beginne, wenn dem Verbraucher die Belehrung in Textform vorliegt. Der Erhalt der Ware allein genüge nicht für den Fristbeginn.

Mehr zu typischen Problemen beim Online-Handel finden Sie auch meinem Artikel SICHER VERKAUFEN IM INTERNET
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