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MarkenrechtWettbewerbsrecht
LG Düsseldorf zu den Voraussetzungen des Schutzes von Datenbanken
Düsseldorf, 26.07.2006 12 O 208/06
... zurück zur Übersicht05.06.2006
In diesem Fall hatte das Landgericht Düsseldorf über die Reichweite des Schutzes von Datenbanken entscheiden. Seitens eines Dienstleistungsunternehmens der Touristikbranche war der Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt worden, mit dem Ziel die vorgebliche Kopie einer Hotelliste zu untersagen. Der Antragsteller beanspruchte für seine Liste Urheberschutz nach § 87a UrhG. Danach ist urherberrechtlich geschützte Datenbanken u.a. eine Sammlung von Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung. Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

Die Liste des Antragstellers bestand aus einer einfachen alphabetischen Sammlung namhafter nationaler und internationaler Hotelketten, daneben fanden sich noch Links zu den Web-Sites der Ketten sowie kleine Zusatzinformationen zur Verfügbarkeit von Tagungsräumen u.ä. Als einzige Suchfunktion war eine Indexleiste des Alphabets angegeben. Klickt man z.B. den Buchstaben „A“ an, öffnet sich die Liste der Hotels, welche mit „A“ anfangen. Weitere Suchkriterien sind nicht vorhanden. Die Liste des Antragsgegners hatten die alphabetische Anordnung und die Linkliste im Wesentlichen übernommen, dies hatte der Antragsteller durch ein Kurzgutachten dokumentiert.

Der Antragsgegner verteidigte sich mit der Argumentation, es fehle bereits an einer wesentlichen Investition. Vom Antragsteller geschätzte 7.500.- € Personalkosten für das Zusammensuchen der Ketten reichten nicht aus, um dieses Merkmal zu erfüllen. Zudem seien die meisten der Links tot, was dafür spräche, dass der Antragsteller die Seite seit geraumer Zeit nicht mehr gepflegt hatte.
Im Ergebnis folgte das Landgericht Düsseldorf der Argumentation des Antragsgegners. Insbesondere seien die Daten auch nicht einzeln zugänglich. Die reine Indexabfrage, welche wiederum nur die gesamten unter dem jeweiligen Buchstaben gelisteten Hotelketten anzeige, reiche hierfür nicht aus. Zudem sah das Landgericht die Voraussetzungen einer wesentlichen Investition nicht dargelegt. Der Antragsteller hätte hierfür nach Auffassung der Richter den Aufwand detaillierter darlegen müssen. Gerade die hohe Zahl toter Links spreche gegen eine Pflege der Liste. Gerade die Kosten der Datenpflege mit der Überprüfung der Daten sei nicht erfolgt, was den Datenbankschutz ausschließe.
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