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MarkenrechtWettbewerbsrecht
LG Mannheim: Störerhaftung bei unverschlüsseltem WLAN
... zurück zur Übersicht02.08.2007
Nach einem Beschluss des LG Mannheim (Az. 7 O 65/06) kann der Inhaber eines Internetanschlusses adäquat kausal zur Verletzung von Urheberrechten beitragen und bei Verletzung von Prüfungs- und Obhutspflichten als Störer haften. Der Internetanschlussinhaber sei grundsätzlich sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird.
Wird ein WLAN-Netz unverschlüsselt betrieben und damit der Internetzugang gegenüber jedermann eröffnet, hafte der Inhaber grundsätzlich als Störer für Rechtsverletzungen, die von Dritten hierüber begangen werden. Insoweit seien dem Inhaber eines solchen WLAN-Netzes nicht nur die Einstellungen zuzumuten, die für den Betrieb des WLAN-Netzes unabdingbar sind.
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