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MarkenrechtWettbewerbsrecht
LG München I: Eltern haften für ihre Kinder
... zurück zum Suchergebnis30.06.2008
Das LG München I (Az. 7 O 16402/07) urteilte, dass Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung für über ihren Internetanschluss durch ihre minderjährigen Kinder begangene Rechtsverletzungen haften, soweit es im konkreten Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Belehrung und Überwachung ausnahmsweise entbehrlich sind.

Minderjährige bedürften stets der Aufsicht, lediglich das Maß richte sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen sowie die zur Rechtsgutverletzung führende konkrete Situation.

Soweit Eltern keine einzige Maßnahme der Belehrung oder Überwachung im Hinblick auf die Nutzung des von ihnen bereitgestellten Internetanschlusses durch ihre minderjährigen Kinder treffen müssten eine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Belehrung oder Überwachung ausnahmsweise entbehrlich ist, um eine Haftung auszuschließen. Eine einweisende Belehrung über die mit der Nutzung des Internets verbundenen Gefahren sei bei Minderjährigen hierbei grundsätzlich zu fordern.

Unabhängig der Notwendigkeit eines einleitenden Belehrungsgesprächs erfordere die elterliche Aufsichtspflicht grundsätzlich auch eine laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt. Hierbei sei jedenfalls eine einmalige Überwachung zumutbar.
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