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MarkenrechtWettbewerbsrecht
OLG Oldenburg zum "Upload-Vorsatz" eines Tauschbörsennutzers
... zurück zur Übersicht26.06.2009
Das OLG Oldenburg hat in einen Beschluss (Az. 1 Ss 46/09) in einem strafrechtlichen Revisionsverfahren zu der Frage, welche Kenntnisse ein Tauschbörsennutzer von den technischen Funktionen des P2P-Programms hat Stellung genommen.

Der Angeklagte war wegen der Verbreitung gewaltpornografischer Schriften zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Diese Schriften hatte über ein P2P-Programm auf seinen PC geladen und vor dem Amtsgericht dargelegt, dass sich nicht darüber im Klaren war, dass die von ihm heruntergeladenen Dateien von anderen Nutzern von seinem Computer hochgeladen werden können. Er war davon ausgegangen, dass man Dateien ausdrücklich freigeben müsse, um sie zugänglich zu machen. Das erstinstanzliche Gericht hat angenommen, dass der Nutzer einer Tauschbörse weiß, dass auch vom eigenen PC Daten zur Verfügung gestellt werden. Dieser Ansicht ist das OLG nicht gefolgt.

Vielmehr führt das OLG aus, dass ein Erfahrungsschatz dahingehend, dass ein Nutzer einer Tauschbörse wisse oder doch damit rechne, dass er die von ihm heruntergeladenen Dateien automatisch anderen Nutzern zur Verfügung stelle, existiere nicht. Dass der Eingangsordner mit „Incoming“ benannt ist, spreche auch dagegen und lasse gerade nicht vermuten, dass hier auch „Ausgangs“-Dateien gespeichert werden. Das Erfordernis eines gesonderten Ausgangsordners sei auch deswegen naheliegend, weil anderenfalls immer nur heruntergeladene Dateien zum Tauschen zur Verfügung ständen, nicht hingegen solche, die sich aus anderer Quelle auf dem Computer befinden.

Diese Aussage des OLG Oldenburg lässt sich grundsätzlich zumindestens argumentativ auch auf zivilrechtliche Verfahren übertragen. Während die Musik-Industrie behauptet jeder Tauschbörsennutzer wisse, dass sein Tun rechtswidrig sei, geht das OLG Oldenburg mit zutreffender Begründen gerade nicht davon aus. Zumindestens die an ein Verschulden geknüpften Schadenersatzansprüchen dürften durch diese Entscheidung für die Rechteinhaber erheblich schwerer durchzusetzen sein.
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