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MarkenrechtWettbewerbsrecht
LG Köln zur Störerhaftung und zu § 97a Abs 2 UrhG
... zurück zur Übersicht03.09.2009
Das LG Köln hat in einem Urteil vom 13. Mai 2009 (Az. 28 O 889/08) die Anforderungen an Internetanschlussinhaber erneut sehr eng gesteckt.
Das Gericht fordert von Eltern minderjähriger Kinder nicht nur die ausdrückliche Untersagung von illegalen Downloads, sondern überdies wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen im Rahmen des Zumutbaren.
Als Zumutbar erachtet das Gericht die Einrichtung eigener Benutzerkonten für die Kinder mit eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten sowie die Installtion einer „firewall“ die Downloads vom Computer des Internetanschlussinhabers verhindern.

Weiterhin äußert sich das Gericht in diesem Urteil auch zu der Deckelung der Anwaltskosten durch den neu eingefügten § 97 a Abs. 2 UrhG. Zunächst wird festgestellt, dass eine Rückwirkung nicht in Betracht komme, da eine solche im Gesetzestext nicht ausdrücklich angeordnet wurde. Dennoch stellt das Gericht zusätzlich fest, dass bei einem Download-Angebot von 964 Audiodateien eine nur unerhebliche Rechtsverletzung nicht in Betracht komme.
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