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MarkenrechtWettbewerbsrecht
OLG Köln lässt Anschlussinhaberin 2380,00 € Anwaltskosten zahlen
... zurück zum Suchergebnis12.01.2010
Nach einem Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 (Az. 6 U 101/09) muss eine Anschlussinhaberin 2380,00 € Abmahnkosten zahlen.
Von ihrem Internetanschluss wurden insgesamt 964 Musiktitel in sogenannten Tauschbörsen zum Download angeboten. Rechteinhaber waren EMI, Sony, Universal und Warner. Nach erfolgter Abmahnung gab die Anschlussinhaberin die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch die Abmahnkosten zu erstatten, da sie selber die Urheberrechtsverletzungen nicht begangen habe. Zugang zu dem Computer hatten außer ihr selbst ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Söhne.
Das Gericht hat den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten bejaht. Die Anschlussinhaberin hatte weder vorgetragen wer nach Ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte, noch hatte Sie erläutert ob und wie der Computer technisch gegen Downloads gesichert sei. Weiterhin ließ das Gericht ein einfaches Verbot gegenüber den mindejährigen Kindern zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen nicht ausreichen. Vielmehr sei eine gewisse Kontrolle nötig und den Kindern dürfe nicht einfach freie Hand bei der Nutzung des Internets gelassen werden.
Aus diesen Gründen befand das Gericht die Anschlussinhaberin für verantwortlich und somit hafte sie für die Urheberrechtsverletzungen.
Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten betonte das Gericht das Hohe Interesse der Musikfirmen an einer Vermeidung weiterer Urhebrrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss.
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