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MarkenrechtWettbewerbsrecht
OLG Köln: Kein Beschwerderecht des Anschlussinhabers
... zurück zur Übersicht21.01.2010
Das OLG Köln hat mit Beschluss (Az. 6 W 39/9) festgestellt, dass dem Internetanschlussinhaber kein Beschwerderecht gegen den Gestattungsbeschluss des Auskunftsverfahrens zusteht.

Dies ergebe sich schon aus der Tatsache, dass für die fristgebundene Beschwerde der Lauf der Frist an die Zustellung der Entscheidung anknüpft und gerade keine Zustellung an den bis dahin noch unbekannten Anschlussinhaber erfolge.

Eine Beschwerdeberechtigung des am landgerichtlichen Verfahren naturgemäß nicht beteiligten Anschlussinhabers könne sich auch nicht daraus ergeben,dass eine unmittelbaren Beeinträchtigung seiner Rechte vorliege, d.h. einem unmittelbaren, nachteiligen Eingriff in ein subjektives Recht durch die richterliche Anordnung. Adressat der Auskunftsanordnung ist allein der Auskunftspflichtige. Demgegenüber sei der Anschlussinhaber nicht direkt belastet und ihm werde nicht jede legitime Verteidigungsmöglichkeit gegen eine – nach erteilter Auskunft – mögliche Inanspruchnahme genommen. Voraussetzung der Anordnung sei insofern nur, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung über den fraglichen, mit einer bestimmten (dynamischen) IP-Adresse bezeichneten Internetanschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt begangen wurde, nicht aber die Feststellung, dass eine bestimmte Person diese Rechtsverletzung vorgenommen hat. Ein verfassungsrechtlich bedenklicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Anschlussinhabers liege nicht vor, so auch schon OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 – Az. 6 Wx 2/08.
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