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AG Frankfurt: 100€-Deckelung des § 97a Abs. 2 UrhG für Filesharing-Fälle
... zurück zum Suchergebnis06.05.2010
Das AG Frankfurt (Az. 30 C 2353/09-75) hat aktuell entschieden, dass § 97a Abs. 2 UrhG auf die Fälle der Filesharing Abmahnungen Anwendung findet, wenn es sich um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt. Unter diesen Voraussetzungen seien die Rechtsanwaltskosten auf 100,00 € beschränkt.

Dabei hat das Gericht in seiner Begründung explizit festgestellt, dass in dem Filesharing-Fall alle vier Voraussetzungen des § 97 a Abs. 2 UrhG erfüllt waren: Die Erstmaligkeit, die Einfachheit, die Unerheblichkeit und die Außergeschäftlichkeit.

Das Kriterium der Erstmaligkeit sah das Gericht dadurch als gegeben an, dass vom Beklagten im Verhältnis zum Kläger bisher keine identische oder im Wesentlichen gleich gelagerte Verletzungshandlung begangen wurde.

Bei den Ausführungen zum Kriterium der Einfachheit verwiesen die Richter darauf, dass es zu solchen Fällen mittlerweile eine umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung gebe, auf die ein Anwalt zurückgreifen könne. Zudem habe sich der Ermittlungsaufwand, den der Kläger angeführt hatte, nach Inkrafttreten des § 101 UrhG, der einen eigenen Auskunftsanspruch über den Inhaber einer IP-Adresse gewährt, deutlich verringert. Überdies sei die rechtliche Bewertung in allen Fällen gleich, wodurch die Abmahnenden regelmäßig auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen könnten, in die sie lediglich den Empfänger, das konkrete Werk, die Kosten und die Nachweisdaten einfügen müssten. Dadurch sei der Aufwand alles andere als groß.

Ein bisher häufig gebrauchtes Argument der Abmahnanwälten war, dass die Filesharing Abmahnungen nicht unter den in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses aufgeführten Fällen zu finden sind. Hierzu stellte das Gericht ausdrücklich klar, dass die dort geschilderten Fälle nur beispielhaften Charakter haben können, weil in der Gesetzesbegründung auf den Einzelfall verwiesen wird. Überdies hätten alle drei aufgeführten Beispiele der Gesetzesbegründung mit dem behandelten Filesharingfall gemein, dass auch hier die abstrakte Gefährdung des Downloads und der Verbreitung der Werke besteht.

Hinsichtlich des Kriteriums der Erheblichkeit der Rechtsverletzung befand das Gericht, dass hierzu nicht einfach auf die Kriterien zum gewerblichen Ausmaß i.S.d. § 101 UrhG zurückgegriffen werden darf. Das Übertragen der Kriterien des § 101 UrhG auf den § 97 a Abs. 2 UrhG habe zur Folge, dass bei Annahme des Auskunftsanspruchs zwangsläufig die Deckelung der Anwaltskosten ausgeschlossen sei. Dies könne vom Gesetzgeber aber gerade nicht gewollt sein. Was auch schon daran zu erkennen sei, dass ein anderer Wortlaut gewählt wurde.

Weil die vorliegende Entscheidung ein ganzes Musikalbum betrifft, kann wohl davon ausgegangen werden, dass auch die Abmahnung von einzelnen Musikstücken alle vier Kriterien des § 97 a Abs. 2 UrhG erfüllt.

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob auch andere Gerichte diesen Ausführungen folgen werden.
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