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MarkenrechtWettbewerbsrecht
AG Düsseldorf zur Darlegung der Rechteinhaberschaft
... zurück zur Übersicht06.05.2010
Das AG Düsseldorf (Az 57 C 15741/09) hat eine Klage der Uptunes GmbH abgewiesen.

Die Klägerin hatte die Beklagte zuvor wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im Internet abgemahnt. Die Beklagte hat außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben, jegliche Zahlung hingegen abgelehnt.

Die Beklagte bestritt unter anderem die Inhaberschaft der ausschließlichen Verwertungsrechte der Klägerin an den betroffenen Tonaufnahmen.

Die Klage scheiterte bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin. Es fehlte eine ausreichende Darlegung der Behauptung der Klägerin, Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte zu sein. Zumindest für den Fall, dass die Übertragung der ausschließlichen Verwertungsrechte bestritten werden, müsse der Inhalt der Übertragungsvereinbarung im Einzelnen dargelegt werden. Für eine solche Darlegung sah das Gericht die als Anlage beigefügten Vereinbarung nicht als ausreichend an. Zum einen könne das Schriftstück schon wegen der Tatsache, dass es auf Englisch verfasst sei im Verfahren nicht zur Darlegung entsprechender Rechte herangezogen werden. Zum anderen könne aber auch nicht aus der darin enthaltenen Formulierung „exclusive licensing contract“ eine ausschließliche Rechteübertragung im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG geschlossen werden.

Weiterhin verneinte das Gericht eine Rechteinhaberschaft des Tonträgerherstellers gem. § 85 UrhG. Denn die Klägerin habe keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass sie bei der Aufnahme des Materials organisatorische oder wirtschaftliche Leistungen erbracht habe.

Begrüßenswert ist dieses Urteil insbesondere deshalb, weil die jeweilige Rechteinhaberschaft bei einer Vielzahl der Abmahnungen nicht nachvollziehbar dargelegt und somit für die Abgemahnten auch kaum nachprüfbar sind.
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