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MarkenrechtWettbewerbsrecht
Keine Erstattung von fiktiven Anwaltskosten
... zurück zum Suchergebnis01.10.2010
Mit Urteil vom 29. Januar 2010 (Az. 31 C 1078/09) lehnte das AG Frankfurt die Erstattung von fiktiven RechtsanwaltsgebĂŒhren, die fĂŒr die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen entstanden sein sollen, ab.

Über den Internetanschluss des Beklagten war eine Tonaufnahme ĂŒber eine Tauschbörse öffentlich zugĂ€nglich gemacht worden. Daraufhin beauftragte die Rechteinhaberin DigiProtect die Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier, dem Anschlussinhaber eine Abmahnung zu schicken.

In der Abmahnung forderte RA Kornmeier unter anderem einen pauschalen Vergleichbetrag in Höhe von 450 € zur Abgeltung der SchadensersatzansprĂŒche und der angeblich entstandenen Anwaltskosten. Diese Anwaltskostens wurden mit 651,80 € beziffert.

Der spĂ€tere Beklagte zahlte nichts. Daraufhin wurde er auf Schadenersatz und Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten gemĂ€ĂŸ § 97 Urheberrechtsgesetz verklagt.

Der Beklagte trug im Prozess vor, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe. Machte jedoch keine Angaben zu der Frage, wer als TĂ€ter infrage kommt.

Wegen der fehlenden Darlegung, welche Personen Zugang zu seinem Internetanschluss haben, bejahte das Gericht den Anspruch der KlĂ€gerin auf Schadenersatz gemĂ€ĂŸ § 97 Abs. 2 UrhG wegen entgangener LizenzgebĂŒhren in Höhe von EUR 150,00.

Hinsichtlich der ebenfalls eingeklagten außergerichtlichen Anwaltskosten fĂŒr die Abmahnung wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht fĂŒhrte aus, dass dem Rechteinhaber kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach dem RVG zusteht, soweit eine außergerichtliche Vereinbarung eines Pauschalhonorars besteht. Vielmehr sei der KlĂ€ger darauf verwiesen, den Schaden gemĂ€ĂŸ der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen.

Da die KlÀgerin zu dieser Vereinbarung und damit zu den im konkreten Fall entstandenen Rechtsanwaltskosten keine konkreten Angaben machte, wies das Gericht kurzerhand den Anspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten komplett ab.
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