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LG Wuppertal: Schwarzsurfen in fremden unverschlüsselten WLAN-Netzwerken nicht strafbar
... zurück zur Übersicht20.10.2010
Das Landgericht Wuppertal hat in einem Beschluss vom 19. Oktober 2010 (Az. 25 Qs 177/10) entschieden, dass so genanntes „Schwarzsurfen“ in unverschlüsselten fremden WLAN-Netzwerken nicht strafbar ist.

Anlass für Beschluss war eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal. Die Staatsanwaltschaft hatte vor dem AG die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen einen Angeschuldigten beantragt, dem sie vorwarf, sich mit seinem Laptop in ein unverschlüsseltes fremdes WLAN-Netzwerk eingewählt zu haben, um so das Internet kostenlos nutzen zu können. Das Amtsgericht hatte in dem angegriffenen Beschluss eine Strafbarkeit verneint und daher eine Eröffnung der Hauptverhandlung abgelehnt. Das LG Wuppertal hat diese rechtliche Bewertung nun bestätigt und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.

Die Kammer verneint die Strafbarkeit des Einwählens in ein offenes WLAN-Netzwerk unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt. Sie hielt eine Strafbarkeit nicht für gegeben, da der Einwählende nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnehme, sondern selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs werde. Auch würden weder beim Einwählen in das unverschlüsselte WLAN noch bei der Nutzung personenbezogene Daten abgerufen. Außerdem stellte die Kammer fest, dass keine strafbare Handlung wie das Ausspähen von Daten, das Abfangen von Daten, versuchter Computerbetrug oder das Erschleichen von Leistungen vorlägen.
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