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OLG Köln: Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren
... zurück zur Übersicht27.10.2010
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az. 6 W 82/10) ein Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG bejaht.

Ein großes Musikunternehmen hatte festgestellt, dass ein im August 2008 erschienenes Pop-Album in einem P2P-Netzwerk zum Download angeboten wurde. Im Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG hatte das LG Köln dem beteiligten Provider gestattet Auskunft über den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers zu erteilen, dem die für den betreffenden Vorgang ermittelte IP-Adresse zugewiesen war. Der Provider erteilte die Auskunft. Daraufhin wurde die Anschlussinhaberin von dem Rechteinhaber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 1200,00 € aufgefordert. Mit ihrer Beschwerde beanstandete die Anschlussinhaberin nun, dass der Provider Informationen über ihren Internetanschluss weitergegeben und das Landgericht dies gestattet habe, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen.

Das OLG Köln hat ein Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Gestattungsverfahren bejaht. Der Anschlussinhaber habe, auch wenn sich die richterliche Gestattung mit der Erteilung der Auskunft erledigt habe, ein fortbestehendes Interesse daran, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses auch nachträglich feststellen zu lassen. Ein berechtigtes Interesse ergeben sich daraus, dass die richterliche Anordnung das Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 und 2 GG) betrifft. Der Anschlussinhaber habe nicht nur ein recht zu erfahren, dass und warum seine Anonymität – von der er im Internet eigentlich ausgehen darf – aufgehoben wurde, sondern ihm ist auch eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen, wenn er vor der Durchführung keine Gelegenheit hatte sich gegen die Verwendung seiner Telekommunikationsdaten zur Wehr zu setzen. Ohne eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren könne der Anschlussinhaber potenziell fehlerhaften Feststellungen des Gerichts erst im Rahmen eines späteren Klageverfahrens zur Überprüfung stellen. Dem fortbestehenden berechtigten Interesse des Anschlussinhabers stehe auch nicht das Interesse der Antragstellerin am Schutz ihres geistigen Eigentums (Art. 14 GG) entgegen. Dieses Interesse erfordere nicht, dass die Anordnung jeglicher nachträglicher Überprüfung entzogen bleibt.

Mit dieser Beschwerde können jedoch lediglich die Voraussetzungen des § 101 Abs.2 und 9 UrhG geprüft werden, d.h. konkret die Rechteinhaberschaft, die Offensichtlichkeit und das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung. Nicht gehört wird der Anschlussinhaber mit Einwänden, auf die es im Gestattungsverfahren gar nicht ankommt, also Einwände wie falsche Zuordnung der IP-Adresse durch den Provider, keine eigene Nutzung des Internetanschlusses durch den Inhaber oder Ähnliches.

Im konkreten Falle wurde festgestellt, dass die Anschlussinhaberin in ihren Rechten verletzt wurde, da das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte. Nach Auffassung des Gerichts seien neben der Zahl der vom Verletzer öffentlich zugänglich gemachten Dateien vor allem die Schwere der einzelnen Rechtsverletzungen zu berücksichtigen. Das anbieten irgendeiner Datei im Internet genüge für sich allein genommen noch nicht., vielmehr komme es entscheidend darauf an, ob entweder ein besonders wertvolles Werk oder eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb der relevanten Verkaufsphase öffentlich zugänglich gemacht worden sei, wobei den besonderen Vermarktungsbedingungen im Einzelfall Rechnung zu tragen sei. Jedenfalls seien besondere Umstände erforderlich, um nach Ablauf von sechs Monaten seit Veröffentlichung noch ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen. Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein Musikalbum, das schon vor mehr als 1 1/2 Jahren erschienen war, so dass besondere Umstände hätten vorliegen müssen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können. Solche waren im konkreten Fall von der Antragstellerin nicht dargelegt worden.
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