>> Suchen

>> intelligente Suche

MarkenrechtWettbewerbsrecht
LG Hamburg: Keine Erstattung der Abmahnkosten bei unbestimmter Abmahnung
... zurück zur Übersicht12.11.2010
Mit Datum vom 04. November 2010 berichteten wir bereits über das Urteil des LG Hamburg (Az. 308 O 710/09), in welchem die Richter den Schadenersatz auf 15,00 € pro Titel festgesetzt haben.
Nach genauer Lektüre des Urteils, ist festzustellen, dass die Richter nicht nur den Schadenersatzanspruch sehr gering gehalten haben, sondern auch den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten verneint haben. Die LG Hamburg stellte fest, dass die ausgesprochen Abmahnung zu unspezifisch sei und daher überhaupt keine Abmahnkosten verlangt werden können.
Konkret heißt es in dem Urteil, dass zwar ein Unterlassungsanspruch bestanden habe, der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten jedoch mangels wirksamer Abmahnung nicht bestehe. In der Abmahnung legitimierten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen für sechs verschiedene Tonträgerunternehmen. Es wurde ausgeführt, dass die ermittelten 4120 Audiodateien Musikrepertoire enthielten, an denen diese Tonträgerunternehmen die ausschließlichen Verwertungsrechte besäßen. Eine Zuordnung der Audiodateien zu dem jeweiligen Unternehmen erfolgte nicht. Nach Ansicht der Hamburger Richter genügt dies jedoch nicht den Anforderungen, die an eine wirksame Abmahnung zu stellen sind. Die pauschale Behauptung, in einer Vielzahl von ermittelten Dateien seien Aufnahmen aus dem Repertoire der sechs gemeinsam auftretenden Abmahnenden enthalten, vermittel nicht in gebotener Weise die Sachbefugnis, aus der ein Unterlassungsanspruch hergeleitet wird. Zudem fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit. Die Richter wiesen darauf hin, dass jedenfalls erforderlich gewesen sei, darzulegen, welcher Abmahnende bzgl. welcher Audiodatei die Rechte geltend macht und die Nutzung beanstandet.
Druckversion | Callback zum Artikel
Urheberrecht
Kontakt