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MarkenrechtWettbewerbsrecht
LG Düsseldorf: 300,00 € Schadenersatz pro Titel
... zurück zum Suchergebnis10.02.2011
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 24. Nevember 2010 (Az. 12 O 521/09) für den Upload eines urheberrechtlich geschützten Musiktitels einen Schadensersatz in Höhe von 300 € als angemessen erachtet.

Das Gericht hat zur Schätzung der Höhe des Schadenersatzes, den Klägerinnen entsprechend, den GEMA-Tarif VR-W I herangezogen. Dieser sieht für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von € 100,00 vor. Es sei aber darüber hinaus zunächst ein Aufschlag von 50 % gerechtfertigt, da Streams im Gegensatz zu den vom Beklagten ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgelegt sind. Zudem sei die unkontrollierbare Zahl möglicher Downloads und die Tatsache, dass der Upload einer Datei in einer Internettauschbörse zu einer weiteren Vervielfältigung führe, weil die Filesharing-Software dazu führe, dass eine heruntergeladene Datei sofort wieder anderen zum Download bereitsteht, Grundlage für eine Verdoppelung dieses Betrags auf eine Summe von € 300,00 pro Titel.

Demgegenüber sei der GEMA-Tarif VR-OD 5, der eine Vergütung von 15 % des Endverkaufspreises pro Download, mindestens 0,1278 €, vorsieht, erheblich weniger geeignet. Dieser Tarif sei schon von seinem Gegenstand her kein unmittelbar auf den zu beurteilenden Sachverhalt anwendbarer Tarif, da es bereits am Parameter Endverkaufspreis mangele. Weiterhin erscheine die Mindestvergütung nicht angemessen. Es sei davon auszugehen, dass für kostenlose Abgaben ein deutlich höherer Lizenzbetrag gefordert werde, da die Möglichkeit, eine Aufnahme geschenkt zu erhalten, den Absatz kostenpflichtiger Angebote erheblich beeinträchtigen würde.

Diese Einschätzung des Gerichts erscheint nicht vollkommen plausibel, da auch der GEMA-Tarif VR-W I nicht unmittelbar auf den zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar ist, da beim Filesharing der Parameter Streaming fehlt.

Bezüglich der Berechnung eines angemessenen Schadenersatzes für Fileshairn herrscht weiterhin Unsicherheit, da Uneinigkeit in der Rechtsprechung.

Das LG Hamburg hat in seinem Urteil vom 08. Oktober 2010 (Az. 308 O 710/09) den vom LG Düsseldorf abgelehnten GEMA-Tarif VR-OD 5 zur Berechnung des Schadenersatzes herangezogen und so einen Schadensersatzbetrag in Höhe € 15,00 je Titel angenommen.

Das AG Frankfurt a.M. hat bereits mehrfach einen Schadenersatz in Höhe von 150 € pro Titel für angemessen gehalten (Az. 30 C 2353/09-75; Az. 29 C 549/08-81; Az. 31 C 1684/09-23).
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