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MarkenrechtWettbewerbsrecht
LG Düsseldorf festigt seine Rechtsprechung: 300,00 € Schadenersatz pro Titel
... zurück zum Suchergebnis08.03.2011
Mit Urteil vom 09.02.2011 hat das Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 68/10) einen Schadenersatz in Höhe von 300,00 € pro Musiktitel als angemessen angesehen und setzt damit seine bisherige Rechtsprechung fort.

Das Gericht sieht die Berechnung des Schadenersatzes nach der Lizenzanalogie unter Heranziehung des GEMA-Tarif VR-W I, welcher für bis zu 1000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 € vorsieht, als geeignet an. Das Gericht weist darauf hin, dass die Anzahl der Downloads in Filesharingfällen weder bekannt noch nachvollziehbar sind, da die P2P-Programme gerade nicht auf eine Erfassung der Anzahl angelegt seien. Allein die Möglichkeit, dass es lediglich zu einzelnen Downloads durch andere User gekommen sei, führe nicht zur Untauglichkeit des genannten GEMA-Tarifs als Ausgangspunkt für die Schätzungen. Weiter sieht das Gericht einen Aufschlag in Höhe von 50 % als gerechtfertigt an, da die dem Tarif zugrunde liegenden Streams im Gegensatz zu den in Filesharing-Netzwerken ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet seien. Weiterhin sahen die Richter aufgrund der unkontrollierbaren Zahl der möglichen Downloads eine Verdoppelung dieses Betrages auf den Betrag von 300,00 € pro Titel als angemessen an.
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