Markenschutz und Kunstfreiheit

Die beiden Entscheidungen reihen sich ein in die bereits bekannten Fälle der sogenannten Aufmerksamkeitsausbeutung bekannter Marken. (bspw. Lila Postkarte, BGH, Az. abrufbar bei www.bundesgerichtshof.de) Aus der Gegenüberstellung lässt sich für die Praxis festhalten, dass die Benutzung fremder Marken im Rahmen eigener kreativer Tätigkeit, eine gewisse Sensibilität erfordert. Je stärker die fremde Marke, insbesondere auch eine Bildmarke, in einen überschießenden Gesamtkontext eingebunden wird, desto eher wird eine Markenverletzung zu verneinen sein. Eine erkennbare eigene kreative Leistung wird die Kunstfreiheit im Rahmen der gebotenen Abwägung stärken. So hätte im „Trabi 03“ Fall schon genügen können, wenn man eine andere Schriftart verwendet und einen weiteren Hinweis auf den Hintergrund des Abiturs, zum Beispiel durch die Schreibweise „TrABI“ eingebunden hätte. Den Markeninhabern ist in den vorliegenden Fällen daran gelegen, ihre Marke nicht aus der Hand zu geben und jedwede, verulkende, evtl. sogar rufschädigende Benutzung dulden zu müssen. Die Marke sollte nur mittelbarer Aufhänger sein, jedoch nicht im Vordergrund stehen. Wie so oft, kommt es dabei immer wieder auf den konkreten Einzelfall an.