Verwendung von Markennamen als Adwords

Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben die Revision zugelassen. Dies bedeutet, dass sich der BGH bald zu der vorliegenden Problematik äußern wird. Es zeichnet sich in der Rechtsprechung die Tendenz ab, auch die Verwendung von fremden Marken und/oder Unternehmenskennzeichen als markenrechtswidrig zu befinden. Düsseldorf stand bereits mit seiner Auffassung zu den Metatags allein auf weiter Flur. Allerdings sprechen meines Erachtens diesmal gewichtige Argumente für die Annahme, dass mit der streitgegenständlichen Adwords Werbung keine Verwechslungsgefahr einhergeht. Es ist den Düsseldorfern dahingehend zu folgen, dass der Anzeigencharakter einem durchschnittlich verständigen Verbraucher ins Auge stechen wird und er ohne weiteres erkennen kann, es handelt sich gerade nicht um eine Werbung des Markeninhabers oder des Unternehmens, dessen Kennzeichen als Suchwort eingegeben wurde. Das Internet ist ein öffentlicher Platz, auf dem auch die Bewerbung von Konkurrenzprodukten in unmittelbarer Nähe möglich sein muss. Wollte man hier markenrechtswidriges Handeln annehmen, müsste man ebenso zwei großen Burgerketten verbieten, ihre Werbeanhänger stets in unmittelbarer Nähe zum Lokal der jeweils Anderen aufzustellen. Die Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Stichwort für die eigene kostenpflichtige Werbeanzeige besagt nichts anderes, als dass man gerade die Konkurrenz zu diesem Produkt sucht. Bei den Metatags verhielt es sich anders. Dort wurde unabstreitbar durch Auftauchen des fremden Anbieters in der Trefferliste suggeriert, die angebotene Ware und/oder Dienstleistung wäre dort tatsächlich abrufbar. Im vorliegenden Fall kann jeder durch Lesen des Anzeigentextes erkennen, dass es sich um die Werbung eines Konkurrenten handelt. Dies muss bei aller anzuerkennenden Schutzwürdigkeit von Marken im Rahmen eines freien Wettbewerbs möglich sein.