Missbräuchliche Abmahnungen

Die Entscheidung des OLG Frankfurt macht deutlich, dass es schwer ist einen tatsächlichen Rechtsmissbrauch bei großangelegten Abmahnungen nachzuweisen. Wenn sich ein Mandant und ein Anwalt tatsächlich nur für eine solche Aktion zusammen getan haben, werden sie dies sicherlich nicht im Gerichtssaal preisgeben. Dem Abgemahnten wird es im Normalfall unmöglich sein, eine rechtsmissbräuchliche Absprache zwischen dem Abmahner und seinem Anwalt darzulegen. Wie sollte er auch ohne jeglichen Ansatzpunkt eine derartige Absprache, die u.U. sogar nur mündlich getroffen wurde, aufdecken? Und allein aus der Anzahl der Abmahnungen einen Missbrauch herauszufiltern, ist auch kein geeignetes Mittel. Liegt ein Verstoß nun einmal massenhaft vor, nützt es einem Abmahnenden auch wenig, nur gegen einen Verletzer vorzugehen. Da zivilrechtliche Vereinbarungen oder auch Urteile nur Geltung zwischen den Parteien erreichen, würde es auch nicht helfen, nur eine Abmahnung erfolgreich zu verfolgen, während 199 andere sich weiterhin unbehelligt einen Wettbewerbsvorteil verschaffen können. Es ist natürlich nachvollziehbar, dass Abmahnungen wegen einer falschen Widerrufsbelehrung bei den Abgemahnten in der Regel einen faden Beigeschmack verursachen, wird ein derartiger Verstoß doch gerne als Bagatelle abgetan. Dass es sich dabei um keine solche handelt, zeigen die mannigfaltigen Urteile zu derartigen Verstößen, welche ihre wettbewerbsrechtliche Erheblichkeit als Grundvoraussetzung beinhalten. Natürlich bedeutet das in manchen Fällen leicht verdientes Geld für die beauftragten Anwälte. Auf der anderen Seite sollte inzwischen die Mehrheit der im Online Handel tätigen Unternehmer die drohende Gefahr von Abmahnungen zur Kenntnis genommen haben. Entsprechend ist es an jedem selbst, präventiv seine Geschäftsbedingungen etc. rechtlich auf den neuesten Stand zu bringen statt am Ende die "Zeche" an den gegnerischen Anwalt zu zahlen.