Einmonatige Widerrufsfrist im Online-Handel

Die Entscheidung wird in erster Linie zu einer neuen Welle von Abmahnungen bei ebay Händlern führen. Die Meisten, die eine Widerrufsbelehrung aufgenommen haben, halten sich an den amtlichen Vordruck, der eben nur eine Zweiwochenfrist vorsieht. Die Entscheidung ist an sich gut begründet, beinhaltet m.E. jedoch eine gewisse Praxisferne. Das KG erwähnt in der Entscheidung als Beispiel für das Wahren der Textform explizit das Medium der e-mail. Die meisten Verbraucher werden diese nur in ihrem Postfach zur Kenntnis nehmen, ohne sie auszudrucken oder gar dauerhaft zu archivieren. Die Möglichkeit zum Ausdruck und zum Abspeichern, z.B. als Screenshot, besteht genauso bei der temporären ebay-Seite. Es ist meines Erachtens hier nicht angebracht, die Voraussetzungen für ebay Händler derart zu verschärfen. In vielen Angeboten werden die Widerrufsbelehrungen besonders herausgestellt, so dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher diese ohne weiteres zur Kenntnis nehmen kann. Mit diesem Urteil, dem sich auch das Oberlandegericht Hamburg in einer weiteren Entscheidung anschloss, wird der Verbraucherschutz übertrieben. Vielmehr besteht für ebay Händler eine um zwei Wochen verlängerte Unsicherheit, ob sich der Käufer nicht doch noch umentscheidet und den Kauf rückabwickelt.