Die Entscheidung des OLG Celle und die kürzlich ergangene BGH-Entscheidung machen klar, dass es nicht darauf ankommt, was letztlich als Meta-Tag verwendet wird. Nach meiner Einschätzung kann es für andere geschützte Kennzeichen- und Namensrecht wie z.B. geschäftliche Bezeichnungen, Werktitel und Firmen keine andere Beurteilung geben. Im Ergebnis sollten Internetseitenbetreiber bei Meta-Tags zukünftig von fremden Namen und Marken die Finger lassen. Somit ist gewährleistet, dass Suchende im Netzt auch wirklich nur das finden, was sie möchten