LG Düsseldorf zu den Voraussetzungen des Schutzes von Datenbanken

Gemäß § 87a UrhG ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung. Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert, als Datenbank geschützt. Dabei müssen die gesammelten Daten oder Werke selbst nicht urheberrechtlich geschützt sein. Allerdings muß der Sammlungscharakter erkennbar und die einzelnen Daten eine eigenständige Bedeutung auch außerhalb der Datenbank sein. Bei der systematischen und methodischen Anordnung haben Sie einen weiten Spielraum. Angefangen vom Alphabet bis hin zu originellen Kriterien wie z.B. der Einordnung von Popstars nach Anzahl Ihrer 5. Plätze in den Charts ist alles möglich, eben solange eine gewisse Systematik oder Methodik erkennbar ist. Darüber hinaus müssen die Daten einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sein. Dies wird bei Online Datenbanken oder CD-Roms mittels einer Einzelsuchabfrage gewährleistet. Bei Printmedien genügt hier die Einteilung in Rubriken oder erkennbare Abteilungen. Oft scheitert der Datenbankschutz an der fehlenden wesentlichen Investition des Datenbankherstellers. Der Begriff der Investition bezieht sich hierbei nicht nur auf finanzielle Aufwendungen. Auch persönliche Energie und Leistung fallen hierunter. Benötigt man beispielsweise besonderen „detektivischen“ Eifer, um Daten zu sammeln, kann hier bei entsprechender Dokumentation der Urheberrechtsschutz entstehen. Auf der anderen Seite wird er fehlen, wenn man öffentlich für jedermann problemlos zugängliche Daten aufnimmt.