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MarkenrechtWettbewerbsrecht
Verdopplung von Lizenzgebühren
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, I -20 U 138/05
... zurück zur Übersicht15.05.2006
Bilderklau, auch im Internet, kann teuer werden. Verwendet man ein Lichtbild ohne Genehmigung des Urhebers und weist auf diesen auch bei der Abbildung nicht hin, sind die doppelten Lizenzgebühren zu zahlen.

Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit seiner Entscheidung vom 09.05.2006 –unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung- klargestellt.

Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Dies hatte der Verletzer unterlassen.

Die Richter führen in Ihrem Urteil aus: „Wegen dieser Unterlassung des Bildquellennachweises steht dem Kläger (dem Urheber) ein Anspruch auf eine Verdoppelung der Lizenzgebühr zu. Das Recht auf Anbringung der Urhebebezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben. Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen. In derartigen Fällen entspricht es der Verkehrsüblichkeit, dem Berechtigten im Fall eines unterlassenen Bildquellennachweises bei der Verwertung einen Zuschlag von 100% auf das Grundhonorar zuzubilligen“.

Für die Berechnung der eingeforderten Lizenzgebühren erklärten die Richter die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) zum Maßstab. Der Berechung aufgrund eigener Rechnungslegung des Klägers erteilt das Gericht eine Absage. Da diese weit über den Honorarempfehlungen liegen, erschien es dem Gericht als sehr unwahrscheinlich, dass er sie auch tatsächlich hätte einnehmen können.
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